I.  Europa.  337  80.Reußä.Ll.

$  15.  Die  Einkünfte  des  Staatsvermögens  bilden  die  Landeskasse,  aus  welcher,
vorläufig  mit  Beibehaltung  ihrer  bisherigen  Unterabteilungen  und  Nebenbranchen,
aller  eigentliche  Landesaufwand  bestritten  wird;  dieselbe  steht  unter  Aufsicht  und
Leitung  der  Landesregierung.

Der  jährliche  Bedarf  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Landesverwaltung  wird
künftig  für  je  dreijährige  Perioden  unter  der  in  den  $$  70—73  bestimmten  Mitwirkung
  der  Landesvertretung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  festgesetzt.  Andere
als  etatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nicht  angeordnet  werden.

Eine  vollständige  Übersicht  der  Landesrechnungen  ist  jährlich  durch  den  Druck
zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

$  16.  Das  Kammervermögen  besteht  aus

&amp;.  den  Domanialgrundstücken  an  Residenz-  und  anderen  Schlössern,  den
dazu  gehörigen  Gebäuden,  Gärten,  Wiesen,  Teichen,  Forsten  und  Waldstücken,
Fischereien,  den  Domanialgütern  mit  ihren  Zubehörungen,  den  ökonomisch-technischen
Anstalten  der  Ziegel-  und  Kalkhütten;

b.  dem  sämtlichen  in  den  Fürstlichen  Schlössern  und  Domanialgebäuden  befindlichen
  Inventar  nach  den  hierüber  aufgenommenen,  in  den  Fürstlichen  Archiven
niedergelegten  Verzeichnissen;

c.  den  zeither  in  die  Kammerkassen  gewiesenen,  aus  den  landesherrlichen
Regalien  und  aus  der  Grundherrlichkeit  fließenden  Zinsen,  Renten  und  Naturalabgaben,
  auch  andern  Gerechtsamen;

d.  den,  nach  den  bisherigen  Ablösungen  gegenwärtig  noch  bestehenden  Naturalleistungen
  an  Diensten  und  Frohnen  zum  Behufe  der  Domänenverwaltung  bis  zu
deren  Ablösung;

e.  den  aus  der  Ablösung  von  dergleichen  und  ähnlichen  Gerechtsamen  herrührenden
  Ablösungskapitalien  und  Renten;

f.  die  Lehnsherrlichkeit  und  den  davon  abfallenden  Nutzungen  bis  zu  deren
gänzlicher  Aufhebung,  bis  wohin  auch  etwa  heimfallende  Lehne  dem  Kammervermögen
  einzuverleiben  sind.

$  17.  Das  Kammervermögen  ist  Haus-Domanial-  und  Familiengut  (Familienfideikommiß)
  des  Fürstlichen  Hauses;  die  damit  verbundenen  Rechte  und  Einkünfte
können  demselben  ohne  Entschädigung  nicht  entzogen  werden.

Der  unterm  30.  Juni  1851  abgeschlossene  Vertrag  über  die  Abtretung  der  Nutznießung
  des  Kammervermögens  an  den  Staat  gegen  Gewährung  einer  Zivilliste  wird
hierdurch  wieder  aufgehoben.

In  dessen  Folge  hat  der  Staat  keinen  Anspruch  mehr  auf  den  Ertrag  der  Nutznießung
  dieses  Vermögens;  dagegen  ist  derselbe  auch  jeder  Verbindlichkeit  zur
Übertragung  der  auf‘  diesem  Vermögen  ruhenden  Ausgaben  und  Leistungen  (z.  B.
Wittum,  Apanagen  usw.)  enthoben,  und  der  Landesherr  verzichtet  auf  jede  Beihilfe  zu
deren  Bestreitung  aus  Landesmitteln,  insbesondere  auch  auf  die  früher  bewilligten
sogenannten  Sustentationsgelder.

$  18.  Die  Verwaltung  des  Kammervermögens  steht  von  nun  an  lediglich  den
von  dem  Landesherrn  hierzu  berufenen  und  nur  ihm  verantwortlichen  Beamten,  ohne

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