I.  Europa.  338  20.Reußä.L.

irgendwelche  Konkurrenz  der  Landesregierung  oder  einer  andern  Staatsbehörde  und
der  Landesvertretung,  zu.

Rücksichtlich  der  Verfügungen  über  die  Substanz  des  Kammervermögens  sowie
rücksichtlich  der  Benutzung  und  Verwaltung  desselben  bestehen  für  den  Landesherrn
keine  anderen  als  die  im  agnatischen  Verhältnisse  und  in  den  Haus-  und  Familienverträgen
  des  Reußischen  Gesamthauses  begründeten  Verpflichtungen.  Die  entgegenstehenden
  Bestimmungen  des  Landesgrundgesetzes  vom  15.  März  1509  werden
hierdurch  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Die  hierdurch  bedingte  anderweite  Feststellung  der  Normen  für  die  Verwaltung
des  Kammervermögens  und  der  Dienstverhältnisse  der  mit  dieser  Verwaltung  oder
einzelnen  Teilen  derselben  betrauten  Beamten  bleibt  dem  Landesherrn  überlassen  ;
die  Art  der  Lösung  des  Verhältnisses  dieser  Beamten  und  der  Relikten  verstorbener
solcher  Beamten  zu  dem  für  Zivilstaatsdiener  begründeten  Pensionsfonds  wird  mit
Wahrung  erworbener  Rechte  zwischen  der  Landesregierung  und  einem  hierzu  von
dem  Landesherrn  zu  ernennenden  Bevollmächtigten  vereinbart  werden.

$  19.  Obwohl  die  während  der  Zeit  der  Nutznießung  des  Kammervermögens
durch  den  Staat  aus  den  Mitteln  des  letzteren  an  die  Kammerkasse  geleisteten
Zahlungen  den  Betrag  der  früher  bewilligten  Zuschüsse  aus  Landesmitteln  nicht  erreicht
haben,  so  ist  doch  mit  Rücksicht  auf  die  in  dieser  Verwaltungsperiode  eingetretene
Vermehrung  der  Substanz  des  Kammervermögens  eine  entsprechende  Vergütung  an
die  Landeskasse  mit  den  Ständen  vereinbart  worden.

$  20.  Das  Privatvermögen  (Schatullgut)  des  Landesherrn  wird  nach  privatrechtlichen
  Grundsätzen  beurteilt;  Ersparnisse  und  Erwerbungen  aus  irgendeinem
Privatrechtstitel  bilden  einen  Zuwachs  desselben.  Der  Landesherr  hat  darüber  freie
Verfügung  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall;  in  Ermangelung  einer  letztwilligen
Anordnung  kommen  die  Bestimmungen  der  Intestaterbfolge  zur  Anwendung.

III.  Abschnitt.  Von  den  Staatsangehörigen,  deren  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten.

$  21.  Das  Heimats-,  Niederlassungs-  und  Staatsbürgerrecht  wird,  soweit  es
nicht  bereits  geschehen,  durch  die  Landesgesetzgebung  geregelt  und  mit  der  bezüglichen
Bundesgesetzgebung  in  Übereinstimmung  gebracht.

$  22.  Der  Aufenthalt  im  Fürstentume  verpflichtet  zur  Beobachtung  der  Gesetze
desselben  und  begründet  den  gesetzlichen  Schutz.

$  23.  Die  Staatsangehörigen  sind  auch  im  Auslande  den  hiesigen  Landesgesetzen,
soweit  das  Land  dabei  beteiligt  ist,  Gehorsam  schuldig  und  nach  denselben  auch
wegen  der  im  Auslande  begangenen  Handlungen  zu  beurteilen.  Sie  werden  an  andere
Staaten  nicht  ausgeliefert  und  vor  fremde  Gerichte  nicht  gestellt,  soweit  nicht  die
auf  volle  Gegenseitigkeit  gegründeten  Rechtshilfsverträge  mit  andern  Staaten  oder
allgemeine  Bundesgesetze  eine  Ausnahme  hierbei  feststellen.

$  24.  Die  Staatsangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

$  25.  Die  Freiheit  der  Person  ist  keinen  andern  als  den  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
  Beschränkungen  unterworfen.