I.  Europa.  339  20.  Reuß  ä.L.

Jedem  Untertan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
  frei.

Nachsteuern  und  Abzugsgelder  dürfen  auch  ferner  nicht  erhoben  werden.

$  26.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet  keinen
Unterschied  in  der  Berufung  zu  irgendeiner  Stelle  im  Staatsdienste,  doch  wird  dafür
die  Angehörigkeit  zu  einer  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen  erfordert.

$  27.  Jeder  Staatsangehörige  hat  das  Recht,  über  gesetz-  oder  ordnungswidriges
Verfahren  einer  Behörde  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  schriftliche  Beschwerde  zu
führen.

Glaubt  sich  derselbe  bei  einer  abschlägigen  Bescheidung  der  obersten  Behörde
nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  seine  Beschwerde  bei  den  Ständen  zum  Zweck
der  verfassungsmäßigen  Behandlung  einbringen.

$  28.  Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer  bei  einerVerhaftung
  oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen  versehenen
Befehls  vorgenommen  werden,  welcher  sofort  oder  spätestens  binnen  24  Stunden  dem
Beteiligten  zugestellt  werden  soll.

Das  Briefgeheimnis  ist  gewährleistet.

Die  bei  strafrechtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen
  sind  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.

$  29.  Die  Angelegenheiten  der  Presse,  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts
werden,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  durch  die  Gesetzgebung  geregelt.

$  30.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Eine  Enteignung  kann  nur  auf  Grund
eines  Gesetzes,  aus  Rücksichten  des  gemeinen  Besten  und  gegen  angemessene  Entschädigung
  vorgenommen  werden.

$  31.  Die  Patrimonialgerichtebarkeit,  ingleichen  aller  Lehnsverband  sind  aufzuheben.
  Die  Art  und  Weise  ist  durch  die  Landesgesetzgebung  zu  bestimmen.

$  32.  Sämtliche  aus  dem  Guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden
persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  kommen  mit  dessen  Aufhebung  ohne  Entschädigung
  in  Wegfall.

Sämtliche  auf  Grund  und  Boden  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben  und  Lasten
sind  ablösbar.  Soweit  deren  Ablöslichkeit  nicht  bereits  besteht,  ist  deshalb  das  Nötige
im  Wege  der  Gesetzgebung  anzuordnen.

Es  soll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  Abgabe  oder  Leistung
belastet  werden.

$  33.  Die  Wehrpflicht  ist  für  alle  gleich.  Stellvertretung  bei  derselben  findet
nicht  statt.  Das  Nähere  bestimmt  die  Landesgesetzgebung.

$  34.  Jeder  Landesangehörige  hat  zu  den  Staatslasten  nach  dem  Grundsatze
der  Gleichmäßigkeit  und  nach  Verhältnis  seines  Vermögens  und  seiner  Kraft  beizutragen.
  Niemand  darf  mit  Abgaben  oder  anderen  Leistungen  beschwert  werden,  wozu
er  nicht  vermöge  der  Gesetze  oder  Kraft  besonderer  Rechtstitel  verbunden  ist.  Befreiung
  von  Staatslasten  kann  in  keiner  Weise  gestattet  oder  erworben  werden.

43*