I.  Europa.  340  20  Reußä.L.

IV.  Abschnitt.  Vom  Staatsdienste.

$  35.  Jeder  Staatsdiener  ist  für  seine  Dienstleistung  verantwortlich.

Die  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ist  nicht  notwendig,
  um  öffentliche  Beamte  wegen  ihrer  amtlichen  Handlungen  gerichtlich  zu
verfolgen.

Kann  der  Vermögensverlust,  welcher  durch  gesetz-  oder  verfassungswidriges
Verfahren  eines  Staatsdieners  im  Bereiche  seiner  amtlichen  Tätigkeit  dem  Beteiligten
zugefügt  worden  ist,  von  dem  betreffenden  Staatsdiener  nicht  ausgeglichen  werden,
so  tritt  aushilflich  der  Staat  ein.

$  36.  Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  Landesherr
unterzeichnet,  müssen  von  seiten  der  obern  Dienstbehörde,  welche  bei  dem  gefaßten
Beschlusse  wirksam  gewesen  ist,  durch  den  Vorstand  derselben  oder  dessen  Stellvertreter
  kontrasigniert  werden,  damit  deren  Verantwortlichkeit  für  die  Übereinstimmung
der  Beschlußfassung  mit  den  Gesetzen  und  der  Verfassung  des  Landes  äußerlich
bekundet  werde.

Eine  mit  dieser  Gegenzeichnung  nicht  versehene  Verfügung  ist  ungültig.

Das  Nähere  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  enthält  das  Staatsdienergesetz.


V.  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege.

$  37.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Staate  aus.  ($31.)  Rechtspflege  und
Verwaltung  sollen  voneinander  unabhängig  sein;  die  richterliche  Gewalt  wird  von
den  Gerichten  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz  unabhängig  und  selbständig
geübt.

Kabinetts-  und  Ministerialjustiz  ist  unstatthaft.

$  38.  Die  Rechtspflege  wird  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  entsprechende
  Weise  in  dem  Maße  ausgeübt  werden,  daß  die  privilegierten  Gerichtsstände
  aufhören,  soweit  nicht  einzelne  auf  Verträgen  oder  besonderen  Verhältnissen
beruhende  Ausnahmen  noch  ferner  notwendig  bleiben.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

$  39.  Für  Strafsachen  soll  der  Anklageprozeß  mit  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit
  der  Verhandlungen  eingeführt  werden.  Insoweit  die  Umbildung  der  Gerichtsverfassung
  es  nötig  macht,  in  dieser  Beziehung  mit  anderen  Staaten,  insbesondere  mit
denen  in  Verbindung  zu  treten,  für  welche  das  Oberapellationsgericht  zu  Jena  als
gemeinschaftlicher  oberster  Gerichtshof  besteht,  bleibt  der  Staatsregierung  die  Einleitung
  der  desfallsigen  Verhandlungen  anheimgestellt.  Das  Ergebnis  ist  seinerzeit
dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  Einsetzung  von  Friedensrichtern  sowie  die  Einführung  von  freien  Gerichtetagen
  ist  in  verfassungsmäßige  Beratung  zu  ziehen.

$  40.  Die  Verhaftung  einer  Person  soll  außer  im  Falle  der  Ergreifung  auf
frischer  Tat  nur  geschehen  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls.
  Dieser  Befehl  muß  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder  spätestens  innerhalb  des
nächsten  Tages  dem  Verhafteten  zugestellt  werden.