I.  Europa.  341  20.  Reußä.L.

Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten  Gefängnishaft  ist  der
Schuldige  und  nötigenfalls  der  Staat  dem  Verletzten  zur  Genugtuung  und  Entschädigung
  verpflichtet.

Die  rücksichtlich  der  Militärpersonen  erforderlichen  Modifikationen  dieser  Bestimmungen
  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

$  41.  Eine  Haussuchung  ist  nur  zulässig

1.  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls,  welcher
sofort  oder  spätestens  innerhalb  24  Stunden  dem  Beteiligten  zugestellt  werden  soll,

2.  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  Tat,  durch  die  zufolge  ihrer  Dienstpflicht
berechtigten  Personen,

3.  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise  bestimmten
Beamten,  auch  ohne  richterlichen  Befehl  dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muß,  wenn  tunlich,  mit  Zuziehung  von  Hausgenossen  erfolgen.


$  42.  Jedem,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Landesverwaltung  in  seinen  Rechten
verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

Die  etwa  zur  Verhütung  des  Mißbrauchs  dieser  Befugnis  erforderlichen  Bestimmungen
  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

$  43.  Die  Konfiskation  kann  nur  rücksichtlich  einzelner  Sachen,  die  als  Gegenstand
  oder  Werkzeug  eines  Vergehens  gedient  haben,  stattfinden.

$  44.  Moratorien  (Zahlungsgestundungen)  dürfen  von  Staats  wegen  nicht
erteilt  werden.

$  45.  Der  Landesherr  hat  in  Strafrechtsfällen  das  Recht  der  Abolition  (Niederschlagung
  des  Prozesses)  sowie  der  Verwandlung,  Minderung  und  des  Erlasses  der
Strafe,  känn  aber  zuerkannte  Strafen  nicht  schärfen.

VI.  Abschnitt.  Von  den  kirchlichen  Verhältnissen,  von  den  Schulen  und  milden
Stiftungen.

$  46.  Jeder  Staatsangehörige  ist  unbeschränkt  in  der  häuslichen  Übung  seiner
Religion.  Nur  den  anerkannten  christlichen  Konfessionen  steht  die  freie  öffentliche
Religionsübung  zu.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  Landeskirche.

&amp;$  47.  Die  Glieder  der  christlichen  Konfessionen  genießen  gleiche  bürgerliche  und
politische  Rechte.  Andere  Glaubensgenossen  haben  an  den  stastsbürgerlichen  Rechten
nur  in  dem  Maße  Anteil,  wie  ihnen  derselbe  zeither  zugestanden  worden  ist  oder
künftig  gesetzlich  zugestanden  werden  wird.

‚8  48.  Dem  Landesherrn  stehen  die  in  der  Kirchenverfassung  begründeten  Episkopalrechte
  über  die  Landeskirche  zu.  Er  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen,  die
Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  aus.

&amp;  49.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  überall  genügend
  gesorgt  werden.  Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder
Pflegebefohlenen  nicht  ohne  den  für  die  untern  Volksschulen  vorgeschriebenen  Unterricht
  lassen.