I.  E.ıropa.  342  20.  Reußä.L.

Das  ganze  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht  der
geistlichen  Oberbehörde.

50.  Die  kirchlichen  und  Schulbeamten  sind  in  ihren  bürgerlichen  Beziehungen
und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen.

Beschwerden  über  deren  Amtsführung  (disziplinarische  Vergehungen)  sind
durch  die  kirchliche  Oberbehörde  zu  erledigen.  Auf  Klage  wegen  Überschreitung  der
geistlichen  Amtsbefugnisse  hat  dieselbe  Behörde  nach  vorgängiger  Erörterung  entsprechende
  Verfügung  zu  treffen.  Wird  letztere  für  unzureichend  erachtet,  so  kann
die  Beschwerde  an  den  Landesherrn  gebracht  werden.

$  51.  Alle  milden  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus  (gottesdienstliche
  Anstalten),  den  Unterricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen
unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben
  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen  oder  für  andere
als  stiftungsmäßige  Zwecke  verwendet  werden.

Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen  steht,
darf  eine  Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken  mit  Zustimmung  der  Beteiligten
und,  sofern  allgemeine  Landesanstalten  in  Betracht  kommen,  mit  Einwilligung  der
Landesvertretung  erfolgen.

$  52.  Vermächtnisse  und  Schenkungen  zugunsten  einer  frommen  Stiftung
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  keiner  vorgängigen  landesherrlichen  Bestätigung.

Privatstiftungen  sollen,  solange  ihr  Zweck  mit  den  Gesetzen  des  Landes  bestehen
kann,  nicht  verändert  werden.

Vor.  Abschnitt.  Von  der  Landesvertretung.

$  63.  Das  gesamte  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  hat  eine  Landesvertretung,
  durch  deren  Mitwirkung  innerhalb  des  in  dieser  Verfassung  bezeichneten
Bereichs  die  Festigkeit  und  Stetigkeit  in  der  Staatsverwaltung  erhalten  und  größere
Sicherheit  des  allgemeinen  Rechtszustandes  gewährt  werden  soll.
Die  Landesvertretung  besteht  aus  zwölf  Abgeordneten.
Zu  denselben  werden  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  Abgeordneten
drei  vom  Landesherrn,
zwei  von  den  bisher  landtagsfähigen  Rittergutsbesitzern,  welche  einen
Rittersitz  im  Lande  haben,  und  von  den  übrigen  Besitzern  gebundener
Güter  mit  einem  Areal  von  mindestens  150  Morgen,  aus  deren  Mitte,
sieben  von  den  übrigen  wahlberechtigten  Landesangehörigen,  nämlich
zwei  von  der  Stadt  Greiz,
einer  von  der  Stadt  Zeulenroda,
drei  von  den  Landgemeinden  der  Herrschaft  Greiz,
einer  von  den  Landgemeinden  der  Herrschaft  Burgk
auf  je  sechs  Jahre  gewählt.
$  54.  Die  Wahl  von  Abgeordneten  und  Stellvertretern  geschieht  mit  Ausnahme
der  vom  Landesherrn  zu  ernennenden,  lediglich  auf  Anordnung  der  Landesregierung
nach  Vorschrift  der  Wahlordnung.