I.  Europa.  343  20.  Reußä.L.

Von  den  auf  Grund  dieser  Verfassung  zuerst  gewählten  Abgeordneten  und
Stellvertretern  tritt  nach  drei  Jahren  die  Hälfte,  und  zwar
je  ein  Abgeordneter  und  Stellvertreter  von  den  durch  den  Landesherrn
ernannten  und  von  den  aus  der  Klasse  der  Ritterguts-  und  Gutsbesitzer
  erwählten,
vier  der  durch  die  Bezirkswahlen  berufenen  Abgeordneten  und  Stellvertreter

nach  dem  Lose  aus.  Nachher  scheidet  jedesmal  nach  weiteren  drei  Jahren  die  vorher
in  ihrer  Stellung  verbliebene  Hälfte  aus.

Das  vorbeschriebene  Verfahren  kommt  auch  rücksichtlich  der  infolge  der  Auflösung
  eines  Landtags  neu  gewählten  Abgeordneten  und  Stellvertreter  in  Anwendung.


Für  die  Ausgeschiedenen  sind  von  der  betreffenden  Wahlgenossenschaft  andere
Abgeordnete  und  Stellvertreter  zu  wählen,  bezüglich  vom  Landesherrn  zu  ernennen.

Wird  vor  Ablauf  der  sechsjährigen  Wahlperiode  die  Stelle  eines  Abgeordneten
oder  Stellvertreters  durch  Todesfall  oder  auf  andere  Weise  erledigt,  so  hat  die  Landesregierung
  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranstalten.

Der  Gewälte  tritt  in  jeder  Hinsicht,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Dauer
seines  Mandate,  an  die  Stelle  seines  Vorgängers.

$  55.  Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  wird  erfordert‘

das  Staatsbürgerrecht,

Erfüllung  des  25.  Lebensjahres,
Unbescholtenheit  des  Rufs,

Besitz  eines  eigenen  Hausstandes,
Entrichtung  einer  direkten  Steuer.

$  56.  Das  Wahlrecht  steht  daher  denen  nicht  zu

1.  welche  sich  aus  irgendeinem  Grunde  unter  Kuratel  befinden,

2.  über  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  solange  nicht  die
Gläubiger  sich  für  vollständig  befriedigt  erklärt  haben;

3.  welche  eine  Armenunterstützung  aus  Öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder
im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4.  welche  wegen  für  entehrend  geachteter  Verbrechen  sich  in  Untersuchung
befinden  oder  befunden  haben,  ohne  völlig  frei  gesprochen  worden  zu  sein;

5.  welche  von  öffentlichen  Ämtern  oder  von  der  juristischen  Praxis  durch
rechtskräftiges  Erkenntnis  removiert  oder  suspendiert  worden  sind,  im  letzteren  Falle
auf  die  Dauer  der  Suspension;

6.  welche  direkte  Steuern  nicht  entrichten  oder  damit  über  zwei  Jahre  im
Rückstande  sind;

7.  welche  des  Rechts  zum  Wählen  für  verlustig  erklärt  worden  sind.  ($  57).

$  57.  Wer  bei  den  Wahlen  Stimmen  erkauft,  seine  Stimme  verkauft  oder  dieselbe
mehr  als  einmal  bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten  Wahl  abgegeben
oder  auf  die  Wahlen  anderer  durch  Anwendung  rechtswidriger  Mittel  einzuwirken
gesucht  oder  als  Beamter  seine  Stellung  zur  Einwirkung  auf  die  Wahlen  gemiß-