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braucht  hat,  ist  —  abgesehen  von  der  etwa  nach  dem  Strafgesetze  verwirkten  Strafe  —
auf  desfallsigen  Antrag  für  eine  Zeit  von  vier  bis  zwölf  Jahren  durch  die  zuständige
Gerichtsbehörde  seines  Wahlrechts  für  verlustig  zu  erklären.

$  58.  Wer  wahlberechtigt  ist,  ist  auch  wählbar,  falls  er  das  30.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat.

$  59.  Der  Gewählte  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  nur  aus  erheblichen  Gründen
ausschlagen.

$  60.  Staats-  und  Hofbeamte,  Militärpersonen,  Geistliche  und  Lehrer  bedürfen
zur  Annahme  der  Stelle  eines  Abgeordneten  oder  Stellvertreters  den  Urlaub  ihrer  vorgesetzten
  Behörde  und  haben  die  etwa  nötigen  Kosten  ihrer  amtlichen  Stellvertretung
selbst  zu  tragen.

Der  Urlaub  soll  nie  ohne  erheblichen,  durch  dienstliche  Rücksichten  gebotenen
Grund  versagt,  kann  aber  nach  Befinden  bei  dessen  Erteilung  auf  bestimmten  Zeitraum
beschränkt  werden.

$  61.  Über  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Erfordernisse  zum  Eintritt  des
Gewählten  entscheidet  endgültig  der  Landtag.
Das  Nähere  über  die  Art  der  Wahl  bestimmt  das  Wahlgesetz.

$  62.  Der  Landesvertretung  stehen  im  allgemeinen  folgende  Rechte  zu:

die  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  und  Ordnung  des  Staatshaushaltes,

das  Zustimmungsrecht  bei  der  Besteuerung  und  bei  der  Erhöhung  der  Staatsschuld,


das  Recht  des  Gesetzesvorschlags,  der  Beschwerde  und  Anklage  gegen  Staatsdiener
  ($  89).

Die  Grenzen  für  die  Ausübung  dieser  Rechte  sind  in  dieser  Verfassungsurkunde
bestimmt.

$  63.  Die  Abgeordneten  sind  nicht  die  Vertreter  des  Wahlbezirks  bezüglich  der
Wahlgenossenschaft,  welcher  ihre  Wähler  angehören;  sie  haben  sich  vielmehr  bei  ihrer
ständischen  Wirksamkeit  lediglich  von  der  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  sämtlicher
Landesangehörigen  leiten  zu  lassen.  Sie  dürfen  keine  Instruktionen  von  ihren  Wählern
oder  Wahlbezirken  annehmen  und  niemanden  beauftragen,  in  ihrem  Namen  zu
stimmen.

Wünsche  und  Beschwerden  ihrer  Wähler,  der  Angehörigen  des  betreffenden
Wahlbezirks  oder  einzelner  aus  letzterem  dürfen  sie  nur  dann  zur  Verhandlung  beim
Landtage  bringen,  wenn  sie  deren  Befürwortung  übernehmen  können  und  wollen.

$  64.  Bei  dem  ersten  Eintritt  in  den  Landtag  hat  jedes  Mitglied  folgenden
Eid  zu  leisten:

Ich  schwöre,  die  Landesverfassung  treu  zu  beobachten,  und  als  Mitglied  der
Landesvertretung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Fürsten  und  des  Vaterlandes  bei
Anträgen  und  Abstinnmungen  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  allenthalben  zu
wahren.  So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort,  Jesus  Christus,  Amen!

Dieser  Eid  wird  in  der  Versammlung  der  Abgeordneten  an  den  Vorstand  der
Landesregierung  oder  dessen  Stellvertreter  geleistet.  Ein  schon  vereideter  Abgeordneter