I.  Europa.  315  20.  Reußä.L.

hat  bei  anderweiter  Wahl  als  solcher  auf  die  Pflicht  bloß  mittels  Handschlags  unter
Verweisung  auf  den  bereits  früher  geleisteten  Eid  anzugeloben.

$  65.  Die  Meinungsäußerung  auf  dem  Landtage  ist  frei.  Kein  Abgeordneter
darf  wegen  seiner  Abstimmung  oder  Äußerung  auf  dem  Landtage  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  des  Landtags  zur  Verantwortung  gezogen
werden,  wenn  nicht  der  vorgekommene  Fall  das  Kennzeichen  einer  Injurie,  Verleumdung
  oder  eines  andern  in  den  Gesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Vergehens  hat.

Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Ständeversammlung  steht  nach
Maßgabe  der  Geschäftsordnung  dem  Präsidium  zu.  Der  Landtag  selbst  aber  hat
das  Recht,  seine  Mitglieder  wegen  unwürdigen  Verhaltens  auf  Zeit  oder  für  immer
auszuschließen.  Zeitliche  Ausschließung  kann  nur  durch  mindestens  zwei  Dritteile
sämtlicher  Stimmen,  gänzliche  Ausschließung  nur  mittels  Einstimmigkeit  beschlossen
werden.

Gegen  erkannte  Ausschließung  bleibt  dem  Ausgeschlossenen  die  Berufung  auf
die  höchste  Landesjustizstelle  zur  letzten  Entscheidung  offen.

Die  Abgeordneten  sind  während  der  Dauer  des  Landtags  persönlich  unverletzlich
und  können,  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  strafrechtlichen
Vergehen  und  infolge  des  Wechselverfahrens,  ohne  Zustimmung  des  Landtags  nicht
verhaftet  werden.

$  66.  Gesetzentwürfe  können  nur  von  dem  Landesherrn  durch  die  Regierung
an  den  Landtag,  nicht  von  diesem  an  den  Landesherrn  gebracht  werden.  Der  Landtag
kann  aber  auf  neue  Gesetze  sowie  auf  Aufhebung  und  Abänderung  bestehender  antragen.
Auch  darf  ohne  dessen  Zustimmung  kein  Gesetz  erlassen,  abgeändert  oder  authentisch
interpretiert  werden.

$  67.  Der  Landesherr  erläßt  und  veröffentlicht  die  Gesetze  mit  Bezug  auf  die
erfolgte  Zustimmung  der  Landesvertretung;  er  erteilt  die  zu  deren  Vollziehung  und
Handhabung  erforderlichen  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte
fließenden  Verfügungen  und  Verordnungen.

Der  Fürst  erläßt  auch,  mit  Ausnahme  jeder  Abänderung  der  Verfassung,  diejenigen
  ihrer  Natur  nach  der  ständischen  Zustimmung  bedürfenden  Verordnungen,
welche  durch  des  Landes  Wohl  dringend  geboten  sind  und  deren  Zweck  durch  Verzögerung
  ganz  oder  zum  Teil  vereitelt  werden  würde.  Dergleichen  Verordnungen
müssen  jedoch  dem  Landtage  bei  dessen  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorgelegt
werden,  und  es  bleiben  dafür,  daß  des  Landes  Wohl  die  Eile  geboten  habe,  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Landesregierung,  welche  für  die  Erlassung  der  Verordnung
gestimmt  haben,  verantwortlich,  haben  auch  deshalb  sämtlich  dergleichen  außerordentliche
  Verfügungen  mit  zu  unterzeichnen.

$  68.  Zur  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Norddeutschen  Bundes  ist  die  Zustimmung
  der  Landesvertretung  nicht  erforderlich,  soweit  nicht  die  Bundesgesetzgebung
  etwas  anderes  bestimmt.  Die  hierzu  erweislich  erforderlichen  Mittel  müssen
aufgebracht  werden;  es  findet  jedoch  rücksichtlich  der  Art  der  Aufbringung  die  verfassungsmäßige
  Mitwirkung  der  Landesvertreter  statt.
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