I.  Europa.  346  20.  Reuß  ä.L.

$  69.  Der  Landtag  ist  verbunden,  die  vom  Landesherrn  an  ihn  gebrachten
Gegenstände  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  ziehen,  wenn  nicht  die  Dringlichkeit  eines
Antrags  der  Landesvertretung  von  der  Staatsregierung  anerkannt  wird.  Wird  in
Ermangelung  dieses  Anerkenntnisses  vom  Landtage  die  Dringlichkeit  durch  eine
Stimmenmehrheit  von  zwei  Dftritteilen  erklärt,  so  muß  die  betreffende  Vorlage
wenigstens  noch  während  der  laufenden  Sitzungsperiode  in  Beratung  gezogen  werden.

Der  Landesherr  kann  die  von  ihm  an  den  Landtag  gebrachten  Gegenstände
während  desselben  wieder  zurücknehmen  und  abgeändert  anderweit  vorlegen  lassen.
In  unveränderter  Fassung  kann  die  zurückgenommene  Vorlage  nur  einem  späteren
Landtage  wieder  vorgelegt  werden.

$  70.  Die  direkten  und  indirekten  Landesabgeaben  dürfen  ohne  Bewilligung  der
Landesvertretung,  mit  Ausnahme  des  in  $  72  angegebenen  Falles,  nicht  ausgeschrieben
und  erhoben  werden;  eine  Veränderung  der  bestehenden  Abgaben  ist,  soweit  solche
nicht  zufolge  bereits  erlassener  Gesetze  einzutreten  hat,  nur  mit  Zustimmung  der
Landesvertretung  zulässig.

Die  Landesvertretung  ist  verpflichtet,  für  Aufbringung  des  ordentlichen  und
außerordentlichen  Landesbedarfs  durch  Bewilligung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel
zu  sorgen.  Dagegen  steht  ihr  die  Befugnis  zu,  die  Notwendigkeit,  Zweckmäßigkeit
und  Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen,  deshalb  Erinnerungen  zu  stellen  und  über  die  Art
der  Deckung,  über  die  Umlegung  und  Verteilung  der  Abgaben,  über  ihre  Dauer  und
über  ihre  Einhebungsweise  sich  zu  entschließen.

Zu  diesem  Behufe  wird  der  Landesvertretung  auf  jedem  ordentlichen  Landtage
eine  genaue  Übersicht  der  in  den  vorhergegangenen  drei  Jahren  stattgefundenen
Einnahmen  und  Ausgaben  und  ein  Voranschlag  des  Bedarfs  für  die  nächstfolgenden
drei  Jahre  nebst  den  Vorschlägen  zur  Deckung  möglichst  bald  nach  Eröffnung  des
Landtags  mitgeteilt  und  von  der  Landesregierung  die  nötige  Erläuterung  unter  Vorlegung
  der  Rechnungen  und  Belege  gegeben.

$  71.  Die  Rechnungen  für  die  dem  Landtage  vorhergegangenen  drei  Jahre
sind  von  demselben  mit  Rücksicht  auf  den  bezüglichen  Voranschlag  genau  zu  prüfen
und  nach  dem  Ergebnisse  der  von  ihm  unter  Mitwirkung  der  Landesregierung  vorzunehmenden
  Erörterung  durch  letztere  zu  justifizieren.

Der  Voranschlag  für  die  folgenden  drei  Jahre  ist  nach  Maßgabe  der  desfallsiigen
  Verhandlungen  der  Landesregierung  mit  dem  Landtage  mittels  landesherrlicher
  Genehmigung  festzustellen.

Anträge  auf  Verminderung  der  für  den  Staatsbedarf  geforderten  Summen
können  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn  die  Gründe  dafür  bestimmt  und
ausführlich  angegeben  werden,  mit  Nachweisung  der  Art,  auf  welche  eine  Ersparnis
ohne  Hintansetzung  des  Wohls  des  Landes  gemacht  werden  kann.  Auch  darf  die
Bewilligung  der  Deckungsmittel  nicht  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  nicht
diese  selbst  oder  deren  Verwendung  betreffen.

Die  Bewilligung  wird  nur  dann  als  abgelehnt  betrachtet,  wenn  unter  den
angegebenen  Voraussetzungen  wenigstens  zwei  Dritteile  der  anwesenden  Abgeordneten
  für  die  Ablehnung  gestimmt  haben.