I.  Europa.  347  20.  Reußä.L.

$  72.  Wird  die  Ablehnung  oder  Minderung  beantragter  Bewilligungen  von  der
Regierung  für  gänzlich  unvereinbar  mit  dem  Interesse  des  Landes  befunden,  auch
bei  wiederholter  Verhandlung  mit  dem  Landtage  eine  Vereinbarung  nicht  erreicht,
so  steht  dem  Landesherrn  das  Recht  zu,  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  noch  ein
Jahr  weiter  unter  Beziehung  auf  diesen  Paragraphen  der  Verfassungsurkunde  mittels
öffentl’  ch  bekannt  zu  machender  Verordnung  die  bestehenden  Auflagen  durch  die
Landesregierung  ausschreiben  und  forterheben  zu  lassen;  es  ist  jedoch  dann  spätestens
sechs  Monate  vor  Ablauf  dieser  einjährigen  Frist  ein  außerordentlicher  Landtag  einzuberufen.
  Wird  auch  auf  diesem  außerordentlichen  Landtage  die  Bewilligung  abgelehnt,
  so  ist  die  Entscheidung  des  Bundes  einzuholen.

Mit  alleiniger  Ausnahme  des  oben  erwähnten  Falles  muß  bei  Ausschreibung
der  Landesabgaben  die  Bewilligung  der  Landesvertretung  ausdrücklich  erwähnt
werden;  ohne  solche  sind  weder  die  Einnehmer  zur  Einforderung  berechtigt,  noch
die  Landesangehörigen  zur  Entrichtung  verpflichtet.

$  73.  Die  Aufnahme  neuer  Landesschulden  ($  14)  kann  nur  dann,  wenn
äußere  Verhältnisse  die  Einberufung  der  Stände  unausführbar,  außerordentlich
dringende  und  unvorhergesehene  Ereignisse  aber  schleunige  finanzielle  Maßregeln
unerläßlich  machen,  vom  Landesherrn  unter  Verantwortlichkeit  der  dafür  stimmenden
Mitglieder  der  Landesregierung,  zu  Deckung  des  Bedürfnisses  vorläufig  verfügt  werden;
es  ist  aber  der  Landesvertretung  bei  dem,  so  bald  als  möglich  zu  veranlassenden,  Zusammentritt
  behufs  der  Erteilung  ihrer  verfassungsmäßigen  Zustimmung  die  erforderliche
  Vorlage  zu  machen  und  über  die  Verwendung  der  erhobenen  Gelder  N  achweis
zu  geben.

$  74.  Die  Landesvertretung  ist  berechtigt,  in  bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Angelegenheiten  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge,  namentlich
auch  wegen  Abstellung  wahrgenommener  Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  und
Rechtspflege,  dem  Landesherrn  in  geeigneter  Form  vorzulegen.

Auch  jeder  einzelne  Abgeordnete  ist  befugt,  seine  Wünsche  und  Anträge  auf
dem  Landtage  vorzubringen;  die  Landesvertretung  entscheidet,  ob  und  in  welcher
Weise  die  Angelegenheit  dem  Landesherrn  vorgetragen  werden  soll.

$  75.  Die  Landesvertretung  ist  berechtigt,  Beschwerden  gegen  die  obersten
Landesbehörden  über  die  Anwendung  der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung  und
Rechtspflege  an  den  Landesherrn  zu  bringen.  Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe
Dienstvernachlässigungen  der  der  obersten  Landesbehörde  untergeordneten  Beamten
können  nur  dann  Gegenstand  der  Beschwerde  der  Landesvertretung  werden,  wenn
der  dadurch  unmittelbar  Verletzte  bei  der  betreffenden  Oberbehörde  vergeblich  Beschwerde
  erhoben  hat.

$  76.  Die  Landesvertretung  kann  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen.

nicht  aber  Deputationen  annehmen.  Ergibt  sich,  daß  eine  solche  Beschwerde  noch

nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  der  betreffenden  obersten  Behörde

gelangt  ist,  so  bleibt  sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle  und  wenn  der

Landesvertretung  die  Beschwerde  begründet  erscheint,  ist  solche  dem  Landesherrn
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