I.  Europa.  318  20.  Reußä.L.

zu  geeigneter  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  Das  Ergebnis  ist  der  Landesvertretung
durch  die  Regierung  zu  eröffnen.

$  77.  Alle  Beschlüsse  der  Landesvertretung  in  Landesangelegenheiten  werden
erst  durch  ausdrückliche  landesherrliche  Sanktion  wirksam;  auf  die  an  den  Landesherrn
  gebrachten  Anträge  wird  dessen  Entschließung  womöglich  noch  während  der
Dauer  des  Landtags  erteilt  werden.

$  78.  Die  Landesvertretung  kann  nur  in  voller  landtägiger  Versammlung  ihre
Rechte  und  Pflichten  ausüben;  sie  soll  deshalb  alle  drei  Jahre  zu  einem  ordentlichen
Landtage,  außerdem  aber,  so  oft  es  nötig  ist,  zu  einem  außerordentlichen  Landtage
nach  Greiz  oder  an  einen  andern  Ort  des  Fürstentums  vom  Landesherrn  durch  die
Regierung  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  und  durch  besondere  schriftliche
Einladung  berufen  werden.

Bei  Eintritt  eines  Regierungswechsels  sind  die  Landtagsabgeordneten  binnen
der  nächsten  drei  Monate  zu  einer  außerordentlichen  Versammlung  durch  die  Landesregierung
  einzuberufen.

Die  Eröffnung  des  Landtags  erfolgt  durch  den  Landesherrn  in  Person  oder
durch  einen  Bevollmächtigten.

Der  Landtag  kann  von  dem  Landesherrn  jederzeit  geschlossen  oder  vertagt
werden.  Die  Vertagung  darf  ohne  Zustimmung  der  Landesvertretung  nicht  über
sechs  Monate  dauern.

Wenn  in  einer  Landtagsperiode  die  eingetretenen  Vertagungen  bereits  einen
Zeitraum  von  sechs  Monaten  umfassen,  so  kann  eine  weitere  Vertagung  nur  mit  Zustimmung
  der  Landesvertretung  erfolgen.

Der  Landesherr  hat  das  Recht,  nach  Gutbefinden  den  Landtag  aufzulösen  und
neue  Abgeordnetenwahlen  anzuordnen;  in  diesem  Falle  muß  die  Einberufung  der
neugewählten  Abgeordneten  binnen  vier  Monaten  von  erfolgter  Auflösung  an  erfolgen.


Die  ausgetretenen  Abgeordneten  können  wiedergewählt  werden.

$  9.  Der  Landtag  hat  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben  zu
wählen.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Angelegenheiten  der  Landesvertretung,  vertritt
deren  Rechte  nach  Maßgabe  der  Verfassung,  bereitet  die  Geschäfte  des  Landtags  vor,
ordnet  die  Sitzungen  und  die  Reihenfolge  der  Geschäfte  an,  wacht  über  Ordnung  und
Anstand  bei  den  Beratungen,  sammelt  die  Stimmen,  zieht  den  Beschluß  und  bringt
denselben  nach  genehmigter  Fassung  an  die  Landesregierung.

Das  Nähere  bestimmt  die  Geschäftsordnung.  Dieselbe  ist  vom  Landtage  selbst
festzustellen,  der  Landesregierung  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen  und  gilt  auch  für
alle  folgenden  Landtage,  soweit  nicht  durch  deren  Beschlüsse  Änderungen  herbeigeführt
  werden.

$  80.  Die  Landesvertretung  hat  aus  der  Zahl  der  inländischen  Rechtskundigen
einen  Schriftführer  zu  wählen,  welcher  für  seine  Funktion  von  der  Landesregierung
in  Pflicht  genommen  wird.  Die  Dauer  seiner  Funktion  bestimmt  die  Landesvertretung.

Er  hat  die  Protokolle  über  die  Landtagsverhandlungen  und  die  Registranden
zu  führen,  Berichte,  Mitteilungen  und  Erklärungen  zu  entwerfen  und  die  Akten  in