I.  Europa.  349  20.  Reußä.L.

Ordnung  und  Verwahrung  zu  halten.  Seine  Besoldung  wird  von  der  Landesvertretung
  unter  landesherrlicher  Genehmigung  bestimmt  und  auf  die  Landeskasse  übernommen.


$  81.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  öffentlich;  sie  werden
geheim  auf  Antrag  der  Landtagskommissarien  bei  Eröffnungen  und  Verhandlungen,
deren  Geheimhaltung  sie  für  nötig  erachten.  Auf  Antrag  der  Landesvertretung  werden
die  Verhandlungen  geheim,  wenn  nach  Entfernung  der  Zuhörer  wenigstens  die  Hälfte
der  Mitglieder  dafür  stimmt.

$  82.  Beratungen  des  Landtags  können  nur  bei  Anwesenheit  von  wenigstens
der  Hälfte  der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Zahl  seiner  Mitglieder  stattfinden;
zu  einer  endgültigen  Beschlußfassung  wird  die  Anwesenheit  von  wenigstens  zwei  Drittteilen
  der  Mitglieder  erfordert.

Einfache  Stimmenmehrheit  ist,  soweit  nicht  in  dieser  Verfassungsurkunde  etwas
anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  entscheidend.

Bei  Stimmengleichheit  ist  der  Beschluß  bis  zur  nächsten  Sitzung  zu  vertagen,
in  dieser  aber  gibt  bei  abermaliger  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.  Jedes  Mitglied  hat  nur  eine  Stimme.  Bei  bloß  gutachtlichen  Äußerungen
  der  Stände  ist  auch  die  Meinung  der  Minderheit  auf  deren  Verlangen  neben
dem  Gutachten  der  Mehrheit  aufzuführen.

$  76.  Die  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landtags  werden  von  dem  Vorsitzenden
desselben  schriftlich  bei  der  Landesregierung  eingereicht,  mit  welcher  allein  der  Landtag
in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung  steht.  Der  Landesherr  kann  zu  den  Verhandlungen
mit  dem  Landtage  besondere  Kommissare  ernennen.  Sowohl  diesen  Kommissaren,
als  den  Mitgliedern  der  Landesregierung,  steht  der  Zutritt  zu  allen  Sitzungen  des
Landtags  frei;  sie  können  sich  an  den  Verhandlungen  beteiligen  und  hierzu,  sowie
zu  den  nötig  scheinenden  Aufschlüssen,  Erläuterungen  und  Berichtigungen  zu  jeder
Zeit  das  Wort  nehmen  und  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  nochmaliges  Gehör
verlangen.  Der  Disziplinargewalt  des  Vorsitzenden  sind  dieselben  selbstverständlich
nicht  unterworfen.  Auch  sind  dieselben  verpflichtet,  an  sie  gerichtete  Fragen  behufs
der  Auskunfterteilung  entweder  sofort  oder  in  einer  der  nächsten  Sitzungen  zu
beantworten,  insoweit  nicht  erhebliche  Bedenken  entgegenstehen.

$  84.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  durch  den  Druck  zu
veröffentlichen.  Die  Art  der  Ausführung  ist  dem  Beschlusse  der  Landesvertretung  im
Einverständnisse  mit  der  Landesregierung  vorbehalten.

$  85.  Die  definitiven  Ergebnisse  des  Landtags  werden  in  einer  förmlichen
Urkunde,  dem  Landtagsabschiede,  zusammengefaßt,  welche  die  landesherrliche  Erklärung
  über  die  Verhandlungen  mit  dem  Landtage  enthält,  von  dem  Landesherrn
eigenhändig  vollzogen,  den  Abgeordneten  bei  deren  Entlassung  ausgehändigt  und  durch
die  Gesetzzeammlung  bekannt  gemacht  wird.

Die  Entlassung  des  Landtags  geschieht  in  der  nämlichen  Weise  wie  dessen
Eröffnung  ($  78).

$  86.  Für  die  Dauer  des  Landtags  beziehen  die  Abgeordneten  aus  der  Landeekasse
  Tagegelder,  welche  von  der  Landesregierung  im  Einverständnis  mit  der  Landes-