I.  Europa.  350  30.  Reußä.  L.

vertretung  festgesetzt  werden.  Den  außerhalb  des  Versammlungsortes  wohnenden
Abgeordneten  wird  außerdem  für  die  Hinreise  und  für  die  Rückreise  je  der  Betrag
eines  Tagegeldes  vergütet.

VIH.  Abschnitt.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

$  87.  Die  gegenwärtige  Verfassung  ist  sofort  nach  ihrer  Verkündigung  durch
den  Landesherrn  für  alle  Landesangehörige  verbindlich.

Der  Regierungsnachfolger  und  —  bei  Eintritt  einer  Regentschaft  —  der  Regierungsverweser
  haben  beim  Antritt  der  Regierung  in  Gegenwart  der  Mitglieder  der
obersten  Landesbehörden  und  des  Vorsitzenden  des  letzten  Landtags  oder  dessen  Stellvertreters
  bei  ihrem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  sie  die  Verfassung  des
Landes  aufrecht  erhalten  und  gewissenhaft  vollziehen  wollen.

Die  darüber  aufzunehmende,  von  dem  Regierungsnachfolger  oder  dem  Regierungsverweser
  eigenhändig  zu  vollziehende  Urkunde  ist  dem  Vorsitzenden  des  Landtags
  einzuhändigen,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen  und  in  dem  Landtagsarchive
  niederzulegen.

Über  den  Akt  der  Übergabe  dieser  Urkunde  ist  ein  von  sämtlichen  Anwesenden
zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen.

$  88.  Vor  verfassungsmäßig  geleistetem  Angelöbnis  übt  der  Regierungsnachfolger,
  bezüglich  Regent,  die  Regierungsgewalt  durch  die  verantwortliche  oberste  Landesbehörde
  aus;  letztere  hat  inmittelst  dessen  Regierungshandlungen  zu  vertreten  und  dies
durch  Gegenzeichnung  der  ergehenden  Erlasse  durch  ihren  Vorstand  zu  bekunden.

$  89.  Es  bleibt  ausdrücklich  vorbehalten,  behufs  Versetzung  von  Staatsdienern
in  den  Anklagestand  wegen  verschuldeter  Verfassungsverletzung  und  behufs  Errichtung
eines  Gerichtshofes  für  solche  Anklagefälle  das  Entsprechende  durch  die  Gesetzgebung
  zu  ordnen  und  auszuführen  ($  62).

$  90.  Zur  gültigen  Beschlußfassung  über  Abänderung,  Erläuterung  oder  Ergänzung
  der  Verfassung  werden  erfordert

die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Abgeordneten,

zwei  Abstimmungen,  zwischen  denen  ein  Zeitraum  von  wenigstens  acht  Tagen
liegen  muß,

eine  Stimmenmehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  anwesenden  Abgeordneten.


$  91.  Entstehen  zwischen  der  Regierung  und  der  Landesvertretung  Verfassungsstreitigkeiten,
  über  welche  sich  beide  Teile  nicht  zu  einigen  vermögen,  so  steht  jedem
Teile  frei,  auf  die  Entscheidung  des  Bundes  bei  demselben  anzutragen.

$  92.  Die  bisherige  ständische  Verfassung  tritt  außer  Kraft.  Alle  Gesetze,
Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  der
gegenwärtigen  Verfassung  im  Widerspruch  stehen,  sind  insoweit  aufgehoben  und
ungültig.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  beigedruckten
Fürstlichen  Siegel.

Greiz,  den  28.  März  1867.  Heinrich  XXI.

(L.  S.)  Dr.  Herrmann.