I.  Europa.  351  21.  Reußj.  L.

21.  Reuss  j.  L.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.

Ein  im  Jahre  1848  einberufener  konstituierender  Landtag  vereinbarte  das  „Staatsgrundgesetz*‘
  vom  30.  November  1849.  Der  erste  ordentliche  Landtag  unterzog  dies  Gesetz  einer  Revision,
als  deren  Ergebnis  sich  das  „Revidierte  Staatsgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Reuß  jüngerer
Linie  vom  14.  April  1852“  darstellt,  das,  mit  den  Änderungen  durch  Landesgesetze  vom  20.  Juni
1856,  15.  März  1860,  17.  März  1860,  19.  Juli  1867,  18.  Juni  1868  und  12.  September  1879  noch
heute  in  Kraft  ist.

Revidiertes  Staatsgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Reuß  Jüngerer  Linie

Wir  Heinrich  der  Zweiundsechzigste  von  Gottes  Gnaden  Jüngerer  Linie  und  des  ganzen
Stammes  Ältester  regierender  Fürst  Reuß  usw.  usw.

Nachdem  infolge  der  seit  Publikation  des  Staatsgrundgesetzes  vom  30.  November  1849  eingetretenen
  Veränderungen  in  den  öffentlichen  Verhältnissen  des  deutschen  Gesamtvaterlandes
sich  eine  Revision  des  erwähnten  Grundgesetzes  nötig  gemacht  hat,  und  nachdem  dieselbe  in
Übereinstimmung  mit  dem  am  10.  November  vorigen  Jahres  eröffneten  ersten  ordentlichen  Landtage
  vorgenommen  worden  ist,  so  verkünden  Wir  unter  ausdrücklicher  Wiederaufhebung  des
gedachten  Verfassungsgesetzes  vom  30.  November  1849  das,  auf  Grund  der  deshalb  geflogenen
Verhandlungen  vereinbarte  neue  Staatsgrundgesetz  hierdurch  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgebiete.

$  1.  Das  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie  bildet  einen  unteilbaren  selbständigen
  Teil  des  deutschen  Bundes.

$  2.  Die  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  und  Gesetze  des  deutschen  Bundes
sind  für  das  Fürstentum  maßgebend  und  erlangen  durch  die  vom  Fürsten  verfügte
Publikation  verbindliche  Kraft.

$  3.  Die  für  die  Verwaltung  des  Staates  nötig  werdende  Organisation  erfolgt
durch  das  Gesetz.

&amp;  4.  Die  Grenzen  des  Staates  können  nur  in  Kraft  eines  Gesetzes  verändert
werden.  |

Grenzberichtigungen  miteinem  Nachbarstaate,  durch  welche  nur  einzelne  Stücke
zur  Herstellung  einer  geordneten  Abgrenzung  ausgetauscht  oder  abgelassen  werden,
nicht  aber  ein  Staatsangehöriger  abgetreten  wird,  können  ohne  Zustimmung  der
Landesvertretung  geschehen.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Landesherrn.

$  5.  Der  Landesherr  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt
solche  nach  der  Verfassung.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  6.  Inwiefern  der  Landesherr  bei  Ausübung  der  Regierungsrechte  an  die
Mitwirkung  der  Landesvertretung  gebunden  ist,  wird  durch  das  Verfassungsgesetz
bestimmt.

$  7.  Der  Landesherr  kann  Strafen  erlassen  und  mildern,  auch  die  gerichtliche
Untersuchung  niederschlagen.