I.  Europa.  352  21.  Reußj.  L.

$  8.  Die  Regierung  des  Landes  mit  dessen  sämtlichen  gegenwärtigen  und
künftigen  Bestandteilen  ist  gleich  dem  der  Primogenitur  gehörigen  Fürstlichen
Stammeseigentum  den  Hausgesetzen  gemäß  erblich  im  Mannesstamme  des  Fürstlichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge.

$  9.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Landesherrn,  oder  seiner  Behinderung
an  der  Regierung  wird  diese  durch  dessen  Fürstliche  Mutter,  als  Vormünderin,  oder
den  sonst  nach  den  Hausgesetzen  zur  Vormundschaft  berufenen  Agnaten  in  Gemäßheit
der  in  den  Familienverträgen  enthaltenen  Bestimmungen  geführt.

$  10.  Wegen  des  Eintritts  der  Volljährigkeit,  der  Ebenbürtigkeit,  der  Sonderung
des  Fürstlichen  Haus-  und  Privateigentums,  der  Verhältnisse  der  Fürstlichen  Witwen,
der  Nachgeborenen  und  anderen  Angehörigen  des  Fürstlichen  Hauses  gelten  die
ausführlichen  Bestimmungen  der  Hausverträge  und  Familienherkommen.

$  11.  Die  im  hausverfassungsmäßigen  Wege  zustande  kommenden  Veränderungen
  in  den  Hausgesetzen  sollen,  wenn  sie  die  Ordnung  in  der  Regierungsnachfolge,
die  Vormundschaft  über  den  hierdurch  zur  Regierung  berufenen  Prinzen,  die  während
derselben  bestehende  Regentschaft  und  die  Volljährigkeit  des  letzteren  betreffen,  nur
bis  auf  Zustimmung  der  Landesvertretung  festgesetzt  werden.

Dritter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

$  12.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen  bestimmen  sich  im  allgemeinen
nach  den  bestehenden  Gesetzen.

$  13.  Die  Staatsangehörigkeit  (Recht  des  Inländers,  Indigenat)  steht  zu
vermöge  der  Geburt  oder  wird  besonders  erworben  durch  ausdrückliche  Aufnahme,
und  geht  verloren  durch  Auswanderung  oder  eine  dergleichen  Handlung.

$  14.  Der  Genuß  der  Ortsbürgerrechte,  sei  es  in  Städten  oder  Landgemeinden,
kann  nur  Staatsangehörigen  zukommen.

$  15.  Das  Staatsbürgerrecht  wird  erworben  durch  die  Aufnahme  in  den  Bürgerund
  Gemeindeverband  einer  Ortsgemeinde  des  Landes  und  durch  Ableistung  des
behufs  dieser  Aufnahme  in  $  105  der  revidierten  Verfassung  normierten  Eides.

$  16.  Dasselbe  hört  auf:

1.  mit  dem  Verluste  der  Staatsangehörigkeit,  sowie,  unbeschadet  einer  etwa
erfolgenden  Rehabilitation,

2.  mit  der  rechtskräftigen  Verurteilung  zu  einer  entehrenden  Strafe,

3.  durch  rechtskräftiges,  ausdrücklich  hierauf  gerichtetes  Urteil  des  zuständigen
Richters.

$  17.  Der  Mangel  oder  Verlust  des  Staatsbürgerrechts  an  sich  ist  ohne  Einfluß
auf  die  Staatsangehörigkeit,  sowie  auf  die  bloß  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten,
wenn  nicht  besondere  Gesetze  eine  Ausnahme  begründen.

$  18.  Jedem  Landesangehörigen  steht  das  Recht  der  freien  Auswanderung
unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zu.

Die  Auswanderungserlaubnis  darf  an  die  Bedingung  von  Abzugsgeldern  nicht
geknüpft  werden.