1.  Europa.  353  ö1.  Reußj.  L.

$  19.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  von  dem
religiösen  Glaubensbekenntnisse  unabhängig.

&amp;  20.  Jedem  Landeseinwohner  steht  vollkommene  Freiheit  des  Gewissens  und
der  Religionsübung  zu.  Jedoch  darf  die  Religion  nie  als  Vorwand  gebraucht  werden,
um  sich  irgendeiner  gesetzlichen  Verbindlichkeit  zu  entziehen.

Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,  welche
mit  der  Religionsausübung  im  Zusammenhange  stehen,  zugrunde  gelegt.

$  21.  Das  Eigentum  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtsame  können  für  Zwecke
des  Staats  oder  einer  Gemeinde  oder  solcher  Personen,  welche  Rechte  derselben  ausüben,
  nur  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  gegen  vorgängige
volle  Entschädigung  in  Anspruch  genommen  werden.

$  22.  Jedermann  bleibt  es  frei,  über  das,  sein  Interesse  benachteiligende  verfassungs-,
  gesetz-  oder  ordnungswidrige  Benehmen  oder  Verfahren  einer  öffentlichen
Behörde  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  Beschwerde  zu  erheben  und  solche
nötigenfalls  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen.  Wird  die  angebrachte  Beschwerde
von  der  vorgesetzten  Behörde  unbegründet  befunden,  so  ist  dieselbe  verpflichtet,  dem
Beschwerdeführer  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  zu  eröffnen.

&amp;  23.  Ebenso  bleibt  in  jedem  Falle,  wo  jemand  sich  in  seinen  Rechten  verletzt
glaubt,  ihm  die  gerichtliche  Klage  offen,  auch  in  geeigneten  Fällen  unbenommen,  die
Verwendung  des  Landtages  anzusprechen.

Die  gerichtliche  Klage  ist  im  allgemeinen  und  abgesehen  von  den  Fällen,  in
welchen  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher  Vorschrift  die  Betretung  des  Rechtsweges
soll  erfolgen  können,  überall  nicht  eröffnet,  wo  die  angeblich  erlittene  Rechtsverletzung
auf  einer,  durch  die  Verfügungen  der  Staatsbehörden  geschehenen  Anwendung  der
Stasts-  und  Hoheitsgerechtssame  beruht,  und  nicht  etwa  ein  auf  einen  besonderen
Titel  sich  gründendes  Recht  als  durch  dieselben  verletzt  nachgewiesen  werden  kann,
durch  welches  außer  dem  Gebiet  des  Privatrechtes  in  dem  einzelnen  Fall  die  Anwendung
  der  vorgedachten  Staatsgerechtsame  beschränkt  wird.

$  24.  Überhaupt  ist  den  einzelnen  Untertanen,  sowie  ganzen  Gemeinden  und
Körperschaften  freigelassen,  ihre  Wünsche  und  Bitten  auf  gesetzlichem  Wege  zu
beraten  und  vorzubringen.

$  25.  Ausschließliche  Handels-  und  Gewerbsprivilegien  sollen  ohne  Zustimmung
des  Landtags  nicht  mehr  erteilt  werden.  Patente  für  Erfindungen  können  von  der
Regierung  auf  bestimmte  Zeit,  jedoch  nicht  länger  als  auf  zehn  Jahre  erteilt  werden.

$  26.  Über  die  Verhältnisse  der  Presse  und  des  Buchhandels,  sowie  in  Ansehung
des  Vereins-  und  Versammlungsrechts  entscheiden  die  desfalls  bestehenden  Landesgesetze
  und  die  bundesgesetzlichen  Bestimmungen,  und  zwar,  was  die  Verhältnisse  der
Presse  und  des  Buchhandels  betrifft,  bis  dahin,  wann  ein  allgemein  verbindliches
Bundespreßgesetz  für  die  deutschen  Bundesstaaten  auch  in  hiesigen  Landen  promulgiert
sein  wird.

$  27.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzt  zu  halten.

Die  absichtliche,  unmittelbare  oder  mittelbare  Verletzung  desselben  soll  peinlich
bestraft  werden.

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