I.  Europa  354  21.  Reuß  j.  L.

Ausnahmen  finden  nur  statt  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen.


$  28.  Jeder  Waffenfähige  ist  im  Falle  der  Not  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes
verpflichtet,  und  bestimmen  über  die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  die  betreffenden
  Gesetze  das  Nähere.

$  29.  Den  Gemeinden  wird  und  bleibt  die  selbständige  Verwaltung  ihrer
Gemeindeangelegenheiten  unter  Oberaufsicht  des  Staats  in  gesetzlicher  Weise  gesichert.

$  30.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  Gemeinden  und  ihrer  Anstalten  darf
nie  mit  dem  Staatsvermögen  oder  den  Staatseinnahmen  vereinigt  werden.

$  31.  Die  besonderen  Verhältnisse  der  Staatsdiener  richten  sich  nach  den,
die  Rechte  und  Pflichten  derselben  zum  Gegenstande  habenden  Gesetzen  und  Dienstvorschriften.


$  32.  Eine  Vorschrift,  welche  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  unbedingt
ausschließt,  ist  unstatthaft.

$  33.  Ein  jeder  Staatsdiener  bleibt  hinsichtlich  seiner  Amtsverrichtung  insofern
verantwortlich,  als  er  nicht  zu  deren  Vornahme  durch  seine  vorgesetzte  Behörde  angewiesen
  worden  ist.

$  34.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Landesverwaltung  getrennt.

$  35.  Die  Betretung  und  Verfolgung  der  gesetzlich  gegebenen  Rechtswege
vor  den  Landesgerichten  darf  nicht  verhindert  werden.

($  36  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  September  1879).

$  37.  Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter,  sei  es  in  bürgerlichen  oder
peinlichen  Fällen,  entzogen  werden,  es  sei  denn  auf  dem  regelmäßigen  Wege  nach  den
Grundsätzen  des  bestehenden  Rechts  durch  das  zuständige  obere  Gericht.

Es  dürfen  demnach  außerordentliche  Kommissionen  und  Gerichtshöfe  nicht
eingeführt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Kriegszustand  erklärt  worden,  in  welchem
Falle  auch  gegen  Zivilpersonen  die  Militärgerichtsbarkeit  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Grenzen  stattfinden  kann.

$  38.  Niemand  darf  anders,  als  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen
und  Formen  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen,  zu  gefänglicher  Haft  gebracht,
darin  zurückgehalten  oder  bestraft  werden.

$  39.  Jeder  Verhaftete  muß  von  dem  verhaftenden  Gerichte,  beziehungsweise
von  demjenigen  Gerichte,  an  welches  derselbe  abzuliefern  ist,  womöglich  sofort  oder
längstens  binnen  achtundvierzig  Stunden  nach  seiner  Verhaftung  oder  Ablieferung  von
der  Ursache  der  Verhaftung  in  Kennntnis  gesetzt  und  durch  einen  Gerichtsbesmten
verhört  werden.

Jeder  für  eine  gerichtliche  Untersuchung  Verhaftete  muß  an  das  zuständige
Gericht  ohne  Verzug  abgeliefert  werden.

$  40.  Die  Haussuchung  findet  nur  auf  Verfügung  einer  zuständigen  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  statt.
$  41.  Keinem  Angeschuldigten  darf  das  Recht  der  Beschwerdeführung  während

der  Untersuchung,  das  Recht  der  Verteidigung  oder  der  verlangte  Urteilsspruch  versagt
  werden.