I.  Europa.  355  21.  Reußj.  L.

$  42.  Der  Verhaftete  ist  berechtigt,  unter  der  geeigneten  gerichtlichen  Aufsicht
mündlich  oder  schriftlich  über  seine  Familienangelegenheiten  mit  seinen  Angehörigen
sich  zu  benehmen,  auch  während  der  Untersuchung  aus  seinen  eigenen  Mitteln  bessere,
als  die  gewöhnliche  Kost  sich  zu  verschaffen.

Wegen  Mißbrauchs,  oder  aus  sonstigen  gerechtfertigten  Gründen  kann  diese
Berechtigung  vom  Gerichte  untersagt  werden.

$  43.  Die  Gerichte  für  die  bürgerliche  und  Strafrechtspflege  sind  innerhalb
der  Grenzen  ihres  richterlichen  Berufs  in  allen  Instanzen  unabhängig.  Dieselber  entscheiden,
  ohne  irgendeine  fremde  Einwirkung,  nach  den  bestehenden  Rechten  und
Gesetzen.  Sie  sollen  in  ihrem  Verfahren,  namentlich  auch  in  der  Vollziehung  ihrer
Verfügungen  und  Urteile  —  jedoch  ohne  Eintrag  für  die  Verfügungen  der  höheren
Gerichtsbehörden  und  unbeschadet  des  landesherrlichen  Begnadigungsrechtes  —  geschützt
  und  soll  ihnen  hierzu  von  allen  Zivil-  und  Militärbehörden  der  gebührende
Beistand  geleistet  werden.

$  44.  Die  Konfiskation  kann  künftig  nur  bei  einzelnen  Sachen,  welche  als
Gegenstand  oder  Werkzeug  einer  Vergehung  gedient  haben,  stattfinden.  Eine  allgemeine

  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem  Falle  ein.

$  45.  Moratorien  dürfen  nur  unter  den  desfalls  gemeinrechtlich  festgesetzen
Voraussetzungen  und  Bedingungen  erteilt  werden.

&amp;  46.  Über  die  Ausübung  der  Jagd  und  die  dabei  zu  erfüllenden  Bedingungen
können  im  Verordnungswege  Bestimmungen  erlassen  werden,  welche  jedoch  die
Berechtigung  der  Grundeigentümer  als  solcher  hinsichtlich  der  Jagd  nicht  betreffen
dürfen.

$  47.  Die  unmittelbare  und  mittelbare  Ausübung  der  Kirchengewalt  über  die
evangelisch-lutherische  Landeskirche  verbleibt  wie  bisher,  dem  Landesherrn.

In  liturgischen  Sachen  ergehen  die  Verfügungen  durch  das  Konsistorium  und
werden  überhaupt  keine  wesentlichen  Neuerungen  gepflogen  werden,  ohne  daß  eine
besonders  zu  veranstaltende  Synodalversammilung  darüber  befragt  wird.

$  48.  Für  den  öffentlichen  Unterricht,  sonach  die  Erhaltung  und  Vervollkommnung
  der  niederen  und  höheren  Bildungsanstalten,  ist  zu  allen  Zeiten  nach
Kräften  zu  sorgen.

&amp;  49.  Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus,  den  Unterricht
oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats,
und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben  darf  unter  keinem  Vorwande  zum
Stastsvermögen  eingezogen  werden.

Vierter  Abschnitt.  Von  der  Landesvertretung.

$  50.  Die  Rechte  des  Volkes  werden  durch  freigewählte  Abgeordnete  ohne
Unterschied  des  Standes  vertreten.

&amp;  51.  Die  Wahlen  erfolgen  nach  Maßgabe  des  Wahlgesetzes.

$  62.  Kein  Volksvertreter  kann  sein  Stimmrecht  durch  Auftrag  ausüben  lassen,
oder  für  seine  Stimme  Instruktionen  annehmen.

$  63.  Beim  Eintritt  in  die  Landtaxsversammlung  gelobt  jedes  Mitglied  der
letzteren  mittels  Handschlags  folgendes  an:

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