I.  Europa.  356  21.  Reuß  j.  L.

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Ich  gelobe,  daß  Treue  gegen  den  Fürsten,  das  Fürstliche  Haus,  das  Land  und  die
Verfassung  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  als  Mitglied  des  Landtags  mich
leiten  soll,  und  daß  ich  das  Wohl  des  Landesherrn  und  das  Wohl  des  Vaterlandes,  als
unzertrennlich  miteinander  verbunden,  durch  Abwendung  jeden  Schadens  und  durch
Förderung  jeden  Nutzens,  ohne  persönliche  Rücksichten,  auch  ohne  alle  sonstigen
Nebenrücksichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  in  der  Landtagsversammlung
unterstützen  will.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Volksvertretung.

$  54.  Der  Volksvertretung  stehen  im  allgemeinen  folgende  Rechte  zu:

&amp;.  die  Mitwirkung  bei  der  Besteuerung,  insbesondere  das  Recht  der  Steuerbewilligung;


b.  die  Mitwirkung  bei  der  Ordnung  des  Staatshaushaltes,  sowie

c.  bei  der  Gesetzgebung;

d.  das  Recht  des  Gesetzesvorschlages,  der  Beschwerde,  der  Adresse,  sowie  der
Anklage  der  Minister.

Sechster  Abschnitt.  Steuerbewilligung  und  Finanzverwaltung.

$  55.  Die  Volksvertretung  hat  die  Pflicht,  nächst  der  Überwachung  des  gesamten
  Staatsvermögens,  dahin  mitzuwirken,  daß  nicht  nur  die  Beiträge  der  Staatsangehörigen
  zu  dem,  was  die  Verwaltung  des  Landes  und  das  Gemeinwohl  erheischt,
mit  Sparsamkeit  gefordert  und  mit  Gerechtigkeit  verteilt,  sondern  auch  die  gesamten
Staatseinkünfte  mit  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  ihrer  Bestimmung  gemäß
verwendet  werden.

$  56.  Es  soll  zu  dem  Ende  der  Volksvertretung  ein  genauer  Anschlag  (Etat)
von  dem,  was  zu  den  Zwecken  des  Staates  m  ihren  verschiedenen  Beziehungen  erforderlich
  ist,  zur  Beratung  vorgelegt  und  der  Bedarf  mit  ihr  gemeinschaftlich  geprüft
und  festgesetzt,  die  Art,  wie  dieser  Betrag  aufzubringen  ist,  mit  ihr  bestimmt,  ohne  ihre
ausdrückliche  Zustimmung  keine  neue  Steuer  irgendeiner  Art  ausgeschrieben  und
keine  Abgabe,  deren  Bewilligungsperiode  abgelaufen  ist,  eingefordert  werden.

$  57.  Es  müssen  jedoch  abgelaufene  Verwilligungen,  insofern  sie  nicht  für  einen
vorübergehenden  und  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  waren,  in  der  Zwischenzeit
bis  zur  verfassungsmäßigen  Periode  des  nächsten  Landtages  und  nach  Eröffnung
des  Landtages  bis  zur  Bestimmung  des  neuen  Finanzetats  und  zur  Feststellung  der
zu  dessen  Deckung  erforderlichen  Mittel  fortgesetzt  werden.

Jedoch  darf  diese  weitere  Erhebung  nicht  über  die  nächste  Finanzperiode  hinausgehen,
  indem  dann  unbedingt  die  Bewilligung  der  Volksvertretung  notwendig  wird.

$  58.  Die  Bewilligungen  der  Steuern  dürfen  von  der  Volksvertretung  nicht  an
die  Bedingung  der  Erfüllung  bestinniter,  das  Budget  nicht  betreffender  Anträge
geknüpft  werden.  Sie  kann  jedoch  immer  eine  vollständige  Übersicht  und  Nachweisung
der  Staatsbedürfnisse  und  der  Staatseinnahmen  fordern.

$  59.  Sind  die  Staatsregierung  und  die  Volksvertretung  über  den  Finanzetat
und  die  zu  dessen  Bestreitung  für  die  nächste  Finanzperiode  erforderlichen  öffentlichen