I.  Europa.  357  21.  Reuß  j.  L.

Abgaben,  über  ihren  Betrag,  ihre  Art  und  Erhebungsweise  einverstanden,  so  werden
diese  Abgaben  als  von  der  Volksvertretung  genehmigte,  mittels  Fürstlichen  Patents
ausgeschrieben  und  bekannt  gemacht.

$  60.  Über  die  Verwendung  der  bewilligten  Steuern  und  Abgaben,  sowie  der
gesamten  Staatseinnahmen  wird  alljährlich  vollständige  Rechnung  abgelegt.

Der  Volksvertretung  steht  das  Recht  zu,  die  Rechnungen  über  die  aus  der
Landeskasse  bestrittenen  Staatsbedürfnisse  zu  prüfen  und  über  die  darin  bemerkten
Anstände  Auskunft  zu  fordern.

Siehe  die  $$  98,  99  100  und  101  über  den  Landtagsausschuß.

Ansätze  für  Ehrengeschenke  und  andere  ähnliche  Ausgaben  können  nur  insofern
vorkommen,  als  eine  schriftliche,  von  dem  verantwortlichen  Ministerialvorstande  und
den  anderen  Mitgliedern  des  Ministeriums  mitunterzeichnete  Versicherung  des  Fürsten
bezeugt,  daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten  des  Landes  stattgefunden  habe
oder  stattfinden  werde.  Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  ist  die  erfolgte  Ausgabe  dem
Landtagsausschusse  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.

$  61.  Die  gesamte  Landesschuld  ist  unter  die  Gewährleistung  der  Volksvertretung
  gestellt.

Zur  Aufnahme  neuer  Landesschulden  und  Kreirung  von  Kassenscheinen  ist  die
Zustimmung  der  Volksvertretung  erforderlich.

Bei  Schuldurkunden,  welche  der  Staat  ausstellt,  ist  die  Mitunterzeichnung  durch
den  Landtagsausschuß  notwendig  —  $  99b.

Als  neue  Landesschulden  sind  nicht  zu  betrachten  diejenigen  Vorschüsse,  welche
behufs  einer  Tilgung  von  früheren  Landesschulden  aufgenommen  werden,  ebensowenig
die  Ausstellung  neuer  Schuldurkunden  an  die  Stelle  älterer  Obligationen  —  Konvertierung
  —.

$  62.  In  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  in  Kriegszeiten,  in  der  Notwendigkeit
schleuniger  Erfüllung  der  Bundespflichten,  wo  die  Staatsbedürfnisse  weder  durch  die
ordentlichen  noch  durch  außerordentliche  Beiträge  der  Staatsangehörigen,  ohne  deren
zu  große  Belastung  bestritten  werden  können,  die  Einberufung  des  Landtags  aber  nicht
sofort  ausführbar  erscheint,  kann  das  Ministerium  die  erforderlichen  Summen  unter
seiner  Verantwortung  und  unter  der  Verpflichtung,  über  die  Notwendigkeit  und  Verwendung
  derselben  gegen  den  nächst  zusammentretenden  Landtag  sich  auszuweisen,
aufnehmen.

Siebenter  Abschnitt.  Gesetzgebung.

&amp;  63.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  Fürsten  und
die  Landesvertretung  ausgeübt.

Die  Übereinstimmung  des  Fürsten  und  des  Landtags  ist  zu  jedem  Gesetze
erforderlich.

&amp;  64.  Die  Gesetzentwürfe  werden  von  dem  Fürsten  an  die  Volksvertretung
gebracht  ;;  ebenso  hat  diese  das  Recht,  auf  neue  Gesetze,  sowie  auf  Abänderung  oder
Aufhebung  bestehender  anzutragen  und  zu  dem  Ende  Entwürfe  vorzulegen.

$  65.  Der  Fürst  sanktioniert  die  Gesetze  und  macht  sie  bekannt.  In  der  Verkündigung
  wird  Bezug  genommen  auf  die  erfolgte  Zustimmung  der  Volksvertretung.