I.  Europa.  358  21.  Reuß  j.  L.

$  66.  Der  Fürst  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  Zustimmung  der
Volksvertretung  bedürfende,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,
  deren  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit  Ausnahme
aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung  und  in  dem  Wahlgesetze.  Dafür,
daß  das  Staatswohl  Eile  geboten  habe,  ist  das  Ministerium  verantwortlich.

$  67.  Alle  in  dieser  Weise  erlassenen  Verordnungen  sind  dem  nächsten  Landtage
zur  nachträglichen  Beschlußfassung  vorzulegen.

Aus  der  versagten  Zustimmung  des  Landtags  zu  einer  solchen  Verordnung
folgt  nicht,  daß  diese  auf  die  seit  ihrem  Erlasse  vergangene  Zeit  unwirksam  werde.

$  68.  An  der  Ausführung  der  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  der  Bundesgewalt
kann  der  Landesfürst  nicht  gehindert  und  können  die  dazu  erforderlichen  Mittel  von
der  Volksvertretung  nicht  versagt  werden.

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  Mittel  ist  die  Mitwirkung
der  Volksvertretung  erforderlich.

$  69.  In  allen  Beziehungen  zu  anderen  Staaten  vertritt  der  Fürst  den  Staat
allein.

$  70.  Es  kann  jedoch  durch  Verträge  mit  anderen  Staaten  kein  Teil  des  Staatsgebietes
  und  des  Staatseigentums  veräußert,  keine  Last  auf  das  Land  oder  dessen
Angehörige  übernommen  und  kein  Landesgesetz  abgeändert  oder  aufgehoben,  auch
keine  Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger  Eintrag  tun  würde,  eingegangen
  werden,  ohne  daß  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  vor  dem  Abschlusse
eingeholt  und  erteilt  worden  ist.

$  71.  Von  dieser  Zustimmung  sind  die  bereits  abgeschlossenen  Verträge  für  ihre
vertragsmäßige  Dauer  ausgenommen.

$  72.  Der  Fürst  kann  einen  der  Volksvertretung  übergebenen  Gesetzentwurf
noch  während  der  Diskussion  darüber  wieder  zurücknehmen.

$  73.  Die  ständische  Erklärung,  wodurch  ein  Gesetzvorschlag  entweder  ganz
abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dazu  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der
Beweggründe  enthalten.

$  74.  Gesetzesvorschläge,  welche  von  dem  Fürsten  oder  von  der  Volksvertretung
verworfen  worden  sind,  können  bei  einem  folgenden  Landtage  unverändert  wieder
vorgebracht  werden,  während  desselben  Landtags  aber  nur  in  veränderter  Form.

$  75.  Die  von  der  Volksvertretung  auf  Vervollkommnung  der  Gesetzgebung

und  Verfassung  gestellten  Anträge  oder  eingebrachten  Gesetzentwürfe  sind  während
des  Landtags,  auf  welchem  sie  vorgelegt  werden,  in  Erwägung  zu  ziehen.

Achter  Abschnitt.  Überwachung  der  Verwaltung.

$  76.  Die  Volksvertretung  ist  berechtigt,  Mißbräuche,  welche  derselben  in  den
verschiedenen  Zweigen  der  Verwaltung  bekannt  werden,  zur  Abhilfe  anzuzeigen.

8  77.  Es  soll  derselben  über  die  Beschwerden,  welche  teils  durch  die  Abgeordneten,
  teils  durch  Eingaben  anderer  zur  Sprache  kommen,  auf  Verlangen  vollständige
Auskunft  erteilt  und  es  soll  jede  solche  von  der  Volksvertretung  vorgebrachte  Be-