I.  Europa.  359  21.  Reußj.  L.

schwerde  mit  Genauigkeit  und  Sorgfalt  untersucht  und  derselben,  soweit  sie  gegründet
befunden  wird,  abgeholfen  werden.

$  78.  Einzelne,  Vereine  und  Korporationen  können  sich  nur  dann  mit  Beschwerden
  über  erlittene  Rechtsverletzung  an  die  Volksvertretung  wenden,  wenn  sie
die  gesetzlichen  und  verfassungsmäßigen  Wege,  um  bei  den  Landesbehörden  eine
Abhilfe  ihrer  Beschwerden  zu  erlangen,  vergeblich  eingeschlagen  haben.

$  79.  Beschwerden  und  Bitten  dürfen  weder  von  Privatpersonen,  noch  von
Vereinen,  noch  von  Korporationen  persönlich  überreicht,  sondern  sie  müssen  an  das

Landtagsdirektorium  entweder  unmittelbar  oder  durch  ein  Mitglied  der  Landtagsversammlung
  eingebracht  werden.

Neunter  Abschnitt.  Bestimmung  über  die  Ausübung  der  der  Volksvertretung  zustehenden
Rechte  über  den  Landtag.

$  80.  Die  der  Volksvertretung  zustehenden  Rechte  werden,  mit  Ausnahme  der
im  Abschnitt  X  dem  Landtagsausschusse  übertragenen  besonderen  Rechte  und  Befugnisse,
  ausschließend  von  derselben  im  Landtage  ausgeübt.

$  81.  Der  Landtag  soll  regelmäßig  alle  drei  Jahre  im  Monat  Oktober  und  außerdem
  so  oft  es  zur  Erledigung  dringender  und  wichtiger  Landesangelegenheiten  von
der  Staatsregierung,  sei  es  nach  eigenem  Ermessen,  sei  es  auf  Antrag  der  Volksvertretung,
  für  nötig  befunden  wird,  einberufen  werden.

$  82.  Die  Anordnung  der  Zusammenberufung  des  Landtags  ergeht  durch  den
Fürsten.

$  83.  Jeder  einberufene  Abgeordnete  ist  verpflichtet,  der  erhaltenen  Einladung
zufolge  am  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Landtags  zu  erscheinen  und  seine  Anwesenheit
bei  dem  Ministerium  zu  melden.

$  84.  Ist  ein  Abgeordneter  verhindert,  dem  Landtage  beizuwohnen,  so  hat  er
sein  Ausbleiben  beim  Ministerium  schriftlich  so  zeitig  anzuzeigen  und  zu  entschuldigen,
  daB  sein  Stellvertreter  noch  zur  rechten  Zeit  einberufen  oder  nötigenfalls
eine  neue  Wahl  angeordnet  werden  kann.

$  85.  Ein  Beamter,  welcher  zum  Volksvertreter  gewählt  ist,  bedarf  keines
Urlaubs;  es  genügt  eine  bloße  desfallsige  Anzeige  bei  der  vorgesetzten  Behörde.

In  bezug  auf  die  Stellvertretung  eines  gewählten  Abgeordneten  in  seinem  Amte
sowie  darauf,  wie  die  Kosten  der  Stellvertretung  zu  decken  seien,  ergeht  ein  Gesetz.

Der  Eintritt  eines  Abgeordneten  in  den  Staatsdienst,  sowie  die  Beförderung  oder
Verbesserung  eines  zum  Abgordneten  gewählten  Staatsdieners  im  Amte  bedingt  eine
neue  Wahl.  Der  Ausgeschiedene  ist  wieder  wählbar.

$  86.  Wenn  nicht  wenigstens  zwei  Dritteile  der  Abgeordneten  anwesend  sind,
so  kann  weder  der  Landtag  eröffnet,  noch  sonst  eine  vorbereitende  Verhandlung  mit
Gültigkeit  vorgenommen  werden.

$  87.  Der  Landtag  prüft  die  Wahlen  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber;
er  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,
  seinen  Vizepräsidenten  und  seinen  Schriftführer.