I.  Europa.  360  21.  Reußj.L,

$  88.  Der  Landtag  verhandelt  mit  dem  Fürsten  durch  das  Mittel  des
Ministeriums.  An  dieses  allein  hat  sich  daher  die  Volksvertretung  wegen  jeder  Auskunft
  oder  wegen  der  Materialien,  deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedarf,  zu  wenden.
Es  empfängt  die  von  ihr  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  sowie  ihre
sonstigen  Vorstellungen,  Bitten  und  Beschwerden.

$  89.  Mindestens  ein  Mitglied  des  Ministeriums  oder  die  Kommissarien  desselben
  müssen  den  Sitzungen  des  Landtages  beiwohnen,  um  Aufschlüsse  zu  erteilen
und  die  Staatsregierung  in  jeder  Beziehung  zu  vertreten.

$  90.  Die  Eröffnung  des  Landtags  erfolgt  durch  den  Fürsten  oder  in  dessen
Auftrag  durch  das  Ministerium.

$  91.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Sie  werden
aber  auf  Antrag  der  Regierungskommissarien  oder  einzelner  Mitglieder  der  Versammlung
  in  geheime  verwandelt.

Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Geschäftsordnung.

$  92.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  im  Landtage  gehört  die  Anwesenheit  von
mindestens  zwei  Dritteilen  der  Abgeordneten.

$  93.  Ein  Beschluß  des  Landtages  kann  weder  durch  Protestation,  noch  durch
Berufung  auf  höchste  Entscheidung,  noch  auf  andere  Weise  gehindert  werden.

Die  Minderheit  muß  sich  der  Mehrheit  unterwerfen.

$  94.  Kein  Mitglied  des  Landtages  kann  ohne  dessen  Zustimmung  während  der
Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer,  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des
nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.

Kein  Mitglied  des  Landtages  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Äußerungen  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Innern  des  Hauses  steht  nach  Maßgabe
der  Geschäftsordnung  dem  Präsidium  zu.

$  95.  Sämtliche  Abgeordnete  genießen  für  die  Zeit  ihres  Aufenthalts  auf  dem
Landtage,  von  dem  Tage  der  Eröffnung  und  bis  und  mit  dem  Tage  nach  dem  Schlusse
des  Landtags  eine  tägliche  Auslösung,  worüber  eine  besonderes  Regulativ  mit  dem
Landtage  vereinbart  wird.

Diese  Tagegelder,  sowie  der  gesamte  Aufwand  für  die  Landständischen  Versammlungen
  werden  aus  der  Landeskasse  bestritten.

Kein  Abgeordneter  darf  auf  seine  Tagegelder  verzichten.

$  96.  Der  Landtag  wird  durch  einen  Landtagsabschied  geschlossen,  mit
welchem  die  Versammlung  von  dem  Fürsten  selbst  oder  von  dem  Ministerium  entlassen
  wird.

$  97.  Dem  Fürsten  stelıt  das  Recht  zu,  den  Landtag  unter  Angabe  der  Gründe
zu  vertagen  oder  aufzulösen.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  darf  die  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen
nicht  übersteigen  und  während  derselben  Landtagsperiode  nicht  wiederholt  werden.