I.  Europa.  361  21.  Reußj.  L.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Landtages  erlischt  das  Mandat  der  sämtlichen  Abgeordneten
  von  selbst;  es  sind  jedoch  die  Mitglieder  des  aufgelösten  Landtages  wieder
wählbar.

Die  Frist  für  den  Zusammentritt  des  neugewählten  Landtages  darf  nicht  über
sechzig  Tage  nach  erfolgter  Auflösung  ausgedehnt  werden.

Derjenige  Landtagsabgeordnete,  welcher  sein  Mandat  ohne  Genehmigung  des
Landtages  niederlegt,  ist  für  die  laufende  Landtagsperiode  nicht  wieder  wählbar.

Zehnter  Abschnitt.  Von  dem  Landtagsausschusse.

$  98.  In  der  Zeit  zwischen  zwei  ordentlichen  Landtagen  besteht  ein  Ausschuß,
welcher  aus  dem  letzten  Präsidenten  des  Landtages  und  zwei  von  der  Versammlung
durch  einfache  Stimmenmehrheit  zu  wählenden  Abgeordneten  zusammengesetzt  ist,
bei  deren  Wahl  darauf  zu  sehen  ist,  daß  jedes  der  vormaligen  drei  Fürstentümer
Reuß  jüngerer  Linie  vertreten  sei.

$  99.  Die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  dieses  Ausschusses  sind:

a.  die  Rechte  der  Volksvertretung  aufrecht  zu  erhalten,  die  Ausführung  der
vom  Staatsoberhaupte  und  vom  Landtage  gefaßten  Beschlüsse  zu  überwachen,  in
dringenden  Fällen  Anzeige  an  die  Staatsregierung  zu  erstatten  und  Vorstellungen  und
Beschwerden  bei  derselben  anzubringen,  auch  wenn  es  notwendig  erscheinen  sollte,
auf  Zusammenberufung  eines  außerordentlichen  Landtages  unter  Ausführung  der
Gründe  anzutragen;

b.  Schuldverschreibungen  über  die  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auf  Staatskassen
  aufgenommenen  Kapitalien  mitzuunterzeichnen.

c.  die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt  zu  prüfen,  namentlich  die  Rechnungsbelege
  einzusehen,  Erinnerungen  zu  ziehen,  darüber  zu  wachen,  daß  die  feststehenden
Etats  eingehalten  werden  und  hierbei  mit  Fürstlichem  Ministerium  schriftlich  zu
verhandeln;

d.  vom  fürstlichen  Ministerium  mündliche  vertrauliche  Mitteilungen  über  zur
Sprache  gekommene  oder  kommende  persönliche  oder  sachliche  besondere  Verhältnisse
zu  begehren,  resp.  solche  entgegenzunehmen.  (Vgl.  $  60).

$  100.  Dem  Landtagsausschuß  ist  rechtzeitig  vor  Einberufung  eines  Landtags
mittels  landesherrlichen  Dekretes  ein  vom  fürstlichen  Ministerium  an  den  Landesherrn
erstatteter  Rechenschaftsbericht  über  jede  zurückgelegte  Finanzperiode  zur  Prüfung
vorzulegen.  Auf  diesfallsigen  Bericht  des  Landtagsausschusses  gibt  der  Landtag  seine
verfassungsmäßige  Erklärung  ab.

Neben  dem  landesherrlichen  Kommissar  ist  der  Landtagsausschuß  die  landständische
  Kommission  für  die  Verwaltung  der  Staatsschulden.  Zu  dem  Ende  ist  das
jedesmalige  Mitglied  des  Landtagsauschusses  aus  dem  Fürstentum  Gera  Vorsitzender
und  als  Beauftragter  des  Landtagsausschusses  landständischer  Kommissar  für  Verwaltung
  der  Staatsschulden.  Der  Landtagsausschuß  hat  stets  in  seinen  Gliedern
unbeschadet,  ob  diese  wieder  zu  Abgeordneten  gewählt  worden  sind  oder  nicht,  fortzubestehen,
  bis  eine  Neuwahl  des  Ausschusses  durch  den  Landtag  erfolgt  ist.  Auch
während  versammelten  Landtags  hat  der  Landtagsausschuß  als  Kommission  für  die

46