I.  Europa.  362  21.  Reußj.L.

Staatsschulden  zu  fungieren.  Für  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  landständischen
  Kommissar  für  Verwaltung  der  Staatsschulden  sowohl  als  für  die  beiden
anderen  Mitglieder  des  Landtagsausschusses  können  vom  Landtag  Stellvertreter  für
Verhinderungsfälle  gewählt  werden.

$  101.  Die  Auslösungen  der  Mitglieder  des  Auschusses  erfolgen  nach  Maßgabe
des  $  95  für  die  Zeit  ihrer  jedesmaligen  Zusammenkunft.

Elfter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verfassung.  Verpflichtung  der  Staatsdiener  auf  dieselbe.
Verantwortlichkeit  des  Ministeriums.

$  102.  Das  gegenwärtige  Verfassungsgesetz  ist  für  alle  Landesangehörige  nach
seiner  Verkündigung  durch  den  Landesfürsten  verbindlich.

&amp;  103.  Der  Landesfürst  hat  beim  Antritt  der  Regierung  eine  Versicherungsurkunde
  beim  Fürstlichen  Worte  und  Ehre  dalıin  auszustellen,  daß  er  die  Verfassung
des  Staates  aufrecht  erhalten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen
regieren  wolle.  |

Die  Urschrift  dieser  Versicherung  wird  im  Archive  der  Volksvertretung  niedergelegt.


$  104.  Alle  Staatsediener  und  Beamten,  alle  Magistrate  und  Ortsgerichte
schwören  bei  der  Anstellung  auf  gewissenhafte  Beobachtung  der  Landesverfassung.

$  105.  Alle  Landesangehörigen  sind  bei  ihrer  Aufnahme  in  das  Bürger-  und
Gemeinderecht  verbunden,  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Landesfürsten,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Landesverfassung.“

$  106.  Jeder  Staatsdiener  haftet  für  die  Gesetz-  und  Verfassungsmäßigkeit
seiner  amtlichen  Tätigkeit.

$  107.  Die  von  dem  Landesherrn  in  bezug  auf  die  Regierung  und  Verwaltung
des  Staates  ausgehenden  Anordnungen  und  Verfügungen  hat  zum  Zeichen,  daß  die
betreffende  Angelegenheit  auf  verfassungsmäßige  Weise  behandelt  worden  sei,  ein
Mitglied  des  Ministeriums  zu  kontrasignieren,  und  es  ist  der  Kontrasignierende  für
die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  des  Inhalts  persönlich  verantwortlich.

Durch  die  gedachte  Kontrasignatur  erhalten  solche  Anordnungen  und  Verfügungen
  allgemeine  Glaubwürdigkeit  und  Vollziehbarkeit.

Diese  rechtliche  Folge  ist  ohne  Ausnahme  sowohl  für  die  Gerichte,  als  für  alle
anderen  Staatsbehörden  maßgebend,  so  daß  nur  der  Landesvertretung  vorbehalten
bleibt,  im  Betreff  der  Frage  über  die  Rechtsbeständigkeit  erlassener  Verordnungen  mit
der  Regierung  in  Verhandlung  zu  treten.

Die  oben  erwähnte  Verantwortlichkeit  kann  durch  Befehle  des  Fürsten  nicht
aufgehoben  oder  vermindert  werden.’

$  108.  Die  Volksvertretung  ist  befugt,  diese  Verantwortlichkeit  durch  Beschwerde
  oder  durch  förmliche  Anklage  geltend  zu  machen.

$  109.  Unerlaubte  Handlungen  oder  Versehen  und  Nachlässigkeiten  der  unteren
Staatsdiener  können  der  Volksvertretung  zur  Ausübung  dieses  Rechtes  nur  dann  Veranlassung
  geben,  wenn  deshalb  bei  der  zuständigen  höheren  Behörde  und  zuletzt  beim