I.  Europa.  363  21.  Reußj.  L.

Ministerium  vergebens  Klage  geführt  worden  und  dieses  eben  dadurch,  daß  solches
vergeblich  gewesen,  sich  selbst  einer  Pflichtwidrigkeit  schuldig  gemacht  habe.

$  110.  Nur  Beschwerdeführung,  nicht  förmliche  Anklage  ist  gegen  eine  höhere
Behörde  zulässig,  wenn  die  Unzweckmäßigkeit  einer  Verordnung  oder  anderen  Maßregel
  die  Volksvertretung  zum  Gebrauche  ihres  Rechtes  auffordert;  förmliche  Anklage
dagegen  findet  statt,  wenn  eine  absichtliche  Verletzung  der  Verfassung  in  Frage  stehet.

$  111.  Ist  die  Beschwerde  erhoben,  so  wird  der  dadurch  getroffene  Staatsdiener
oder  die  betroffene  Behörde  mit  Verantwortung  gehört.

Ist  diese  nicht  ausreichend,  vielmehr  die  von  der  Volksvertretung  erhobene
Beschwerde  ganz  oder  zum  Teil  begründet,  so  erfolgt  landesfürstlicherseits  die  Anweisung
  zur  Verbesserung  des  Fehlers,  zur  Abstellung  des  Mangels,  zur  Aufhebung  des
Mißbrauchs,  unbeschadet  der  einzuleitenden  förmlichen  Untersuchung,  wenn  sich  bei
weiterem  Eingehen  in  die  Sache  gröbere  Vergehen  hervortun.

$  112.  Der  Volksvertretung  ist  von  dem  Erfolge  ihrer  Beschwerdeführung
jedesmal  Kenntnis  zu  geben.

&amp;  113.  Ist  förmliche  Anklage  erhoben,  so  ist  zu  deren  Untersuchung  und  Entscheidung
  das  gemeinschaftliche  Oberappellstionsgericht  in  Jena  auschließend
kompetent.  Es  steht  aber  dem  Angeklagten  wie  der  Volksvertretung  frei,  auch  auf
Versendung  der  Akten  an  ein  anderes  deutsches  Spruchkollegium,  behufs  der  Entscheidung
  über  die  Anklage  an  der  Stelle  des  Oberappellationsgerichts  anzutragen.

$  114.  Der  Fürst  läßt  daher  die  erhobene  Klage  an  das  gemeinschaftliche
Tribunal  zu  Jena  überweisen.  Findet  dasselbe  die  Klage  hinlänglich  begründet  und
durch  Angabe  der  Beweismittel  gehörig  unterstützt,  so  hat  es  nach  den  gesetzlichen
Formen  das  Verfahren  einzuleiten,  das  Erkenntnis  mit  Gründen  im  Namen  des  Fürsten
zu  sprechen  und  auf  dagegen  eingelegtes  Rechtsmittel  dasselbe  Verfahren  zu  beobachten
wie  in  anderen  Sachen,  welche  durch  Kompromiß  an  das  Oberappellationsgericht
gelangen  ($  41  f.  der  Oberappellationsgerichtsordnung.)

$  115.  Von  der  Überweisung  der  Anklage  an  das  Oberappellationsgericht  wird
die  Volksvertretung,  oder  wenn  diese  nicht  versammelt  ist,  der  Landtagsausschuß  in
Kenntnis  gesetzt.  Übrigens  steht  es  der  Volksvertretung  frei,  einem  Anwalt  zur  Verfolgung
  der  angebrachten  Klage  und  zur  Wahrnehmung  des  ständischen  Interesses
beim  Oberappellationsgericht  Auftrag  zu  erteilen.

Kommt  bei  einem  Verfahren  das  Interesse  der  Landeskasse  in  Frage,  so  ist  der
Zivilpunkt  außerdem  anhängig  zu  machen  und  zu  verfolgen.

Von  der  Organisation  des  Bundesgerichts  bleibt  es  anhängig,  ob  die  Anklagen
gegen  die  Minister  gleich  dort  anzubringen  und  zu  verhandeln  sind,  oder  ob  nur  Rekurs
von  den  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  an  das  Bundesgericht  Platz
greifen  wird.  ’

$  116.  Untersuchungen  gegen  Staatsdiener  wegen  Verfassungsverletzungen  oder
Dienstverbrechen,  welche  auf  die  an  den  Fürsten  gelangte  Anklage  verfügt  worden,
können  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  nicht  niedergeschlagen  und  das  Begnadigungsrecht
  kann  ohne  dieselbe  nie  dahin  ausgedehnt  werden,  daß  ein  durch

gerichtliches  Erkenntnis  in  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Stastsdiener  in  seiner
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