I.  Europa.  364  21.  Reußj.L.

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bisherigen  Stelle  gelassen  oder  anderweit  im  Staatsdienste  wieder  angestellt  werde,  es
wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung  das  richterliche  Erkenntnis  einen
ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilten  enthielte.

$  117.  Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Übereinkunft  zwischen  der  Regierung
  und  der  Volksvertretung  beseitigt  werden  kann,  so  soll  die  Entscheidung  des
Bundesschiedsgerichts  eingeholt  werden.

$  118.  Gegenwärtiges  Verfassungsgesetz  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen
Bundes  gestellt.

Wir  werden  dieses  Staatsgrundgesetz  im  ganzen,  wie  in  seinen  einzelnen  Teilen
treu  und  gewissenhaft  beobachten,  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  nach  Kräften
schützen  und  weisen  Unsere  Behörden  und  Diener  an,  demselben  unverbrüchlich
nachzuleben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändiger  Unterschrift  und  Vordrückung  Unseres
Landesfürstlichen  Insiegels.

So  geschehen  Schloß  Schleiz,  den  14.  April  1852.

22.  Sachsen  (Königreich).
Von  Herrn  Oberfinanzrat  Dr.  KLOSS  in  Dresden.

Die  Einführung  der  konstitutionellen  Verfassung  ist  in  Sachsen  ohne  Verfassungskämpfe
in  legaler  Anknüpfung  an  die  alte  sächsische  Ständeverfassung  vor  sich  gegangen.  Im  Kurfürstentume
  bestand  seit  der  Mitte  des  15.  Jahrhunderts  ein  mehr  oder  weniger  regelmäßig  zusammentretender
  Landtag,  nach  Ständen  gegliedert  in  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  Ritterschaft
und  Städte.  Seiner  Beschlußfassung  unterlag  das  Steuerwesen;  die  damit  ihnen  eingeräumte
Machtstellung  benutzten  die  Stände  nicht  selten  zur  Geltendmachung  ihres  Einflusses  auf  andern
Gebieten  des  Staatslebens,  auf  denen  ihnen  neben  dem  Landesherrn  an  sich  nur  eine  beratende
Stellung  zukam.

Diese  Mitwirkung  der  Stände  hat  in  Sachsen  auch  zur  Zeit  des  Absolutismus  keine  Unterbrechung
  erlitten.  Daher  ist  hier  das  Bedürfnis  nach  einer  modernen  Reprüsentativverfassung
erst  verhältnismäßig  spät  aufgetreten;  und  zwar  waren  es  die  alten  Stände  selbst,  die  um  die
Mitte  der  zwanziger  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  dahingehende  Wünsche,  namentlich  gerichtet
auf  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Landtags  und  Öffentlichkeit  seiner  Verhandlungen,  kundgaben.


Den  äußeren  Anstoß  bildeten  Unruhen,  die  1830,  veranlaßt  durch  die  Pariser  Julirevolution,
in  einigen  sächsischen  Städten  ausbrachen.  König  Anton  nahm  daraufhin  den  beliebten  Prinzen
Friedrich  August  als  Mitregenten  an  und  ließ  durch  die  obersten  Staatsbehörden  den  Entwurf
einer  Verfassungsurkunde  ausarbeiten,  dem  Vorarbeiten  des  Wirklichen  Geheimen  Rates  von  Carlowitz
  und  des  Kabinettsministers  von  Lindenau  zugrunde  gelegt  wurden.  Mit  Reskript  vom
1.  März  1831  wurde  der  Entwurf  den  zu  einem  Landtage  versammelten  alten  Ständen  vorgelegt.
Die  von  diesen  dazu  geäußerten  Wünsche  fanden  in  weitem  Umfange  die  Zustimmung  der  Regierung.
  Nach  Erledigung  aller  Meinungsverschiedenheiten  wurde  die  zwischen  der  Regierung
und  den  Ständen  vereinbarte  Verfassung  am  4.  September  1831  vom  König  und  vom  Mitregenten
vollzogen.

Ihre  wesentlichen  Grundsätze  sind  von  den  späteren  Verfassungsänderungen  unberührt
geblieben,