I.  Europa.  365  22.  Sachsen.

Litteratur:  Von  Witzleben,  die  Entstehung  der  konstitutionellen  Verfassung  des  Königreichs
Sachsen,  1881;  Opitz,  das  Staaterecht  des  Königreichs  Sachsen,  1884  und  1887;  Fricker,  die  Verfassungsgesetze
  des  Königreichs  Sachsen,  1895.

Verfassungsurkunde
vom  4.  September  1831
in  der  geltenden  Fassung.

Wir,  Anton,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Sachsen  usw.,  und  Friedrich  August,
Herzog  zu  Sachsen  usw.,  tun  hiermit  kund,  daß  Wir,  infolge  der  von  Unsern  getreuen
Ständen  wiederholt  ausgesprochenen  Wünsche,  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  anderen
Staaten  des  Deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung  bewährt
gefundenen  Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer  Lande,  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Stände,  in  nachfolgender  Maße  geordnet  haben.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung  im  allgemeinen.
1.  Vom  Königreiche.  Einheitund  ÜUnteilbarkeit  desselben.
$  1°.  Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung  vereinigter,
unteilbarer  Staat.
Unveräußerlichkeit  seiner  Bestandteile  und  der  Rechte
der  Krone.

$  2.  Kein  Bestandteil  des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann  ohne  Zustimmung
  der  Stände  auf  irgendeine  Weise  veräußert  werden.

Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter  nicht  begriffen,
wenn  nicht  dabei  Untertanen  abgetreten  werden,  welche  unzweifelhaft  zu  dem  Königreiche
  gehört  haben.

Regierungsform.

&amp;  3.  Die  Regierungsferm  ist  monarchisch,  und  es  besteht  dabei  eine  landständische
  Verfassung.
2.  Vom  Könige.

&amp;  4.  Der  König  ist  das  souveräne  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt  in  sich  alle
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten
Bestimmungen  aus.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  5.  Der  König  kann,  ohne  Zustimmung  der  Stände,  weder  zugleich  Oberhaupt
  eines  andern  Staats  werden,  Erbanfälle  ausgenommen,  noch  seinen  wesentlichen
  Aufenthalt  außerhalb  Landes  nehmen.

Erbfolge  des  sächsischen  Fürstenhauses.

&amp;  6.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Sächsischen  Fürstenhauses,
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge,  vermöge  Abstammung
  aus  ebenbürtiger  Ehe.

ı  Aus  technischen  Gründen  sind  die  Paragraphenzahlen  unmittelbar  vor  den  Gesetzesstellen
  gesetzt  worden;  im  offiziellen  Abdruck  in  der  Gesetzsammlung  stehen  sie  über  den
zu  einem  oder  zu  mehreren  Paragraphen  gehörenden  Überschriften.

3  Mit  der  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  I  geschehenen  Änderung.

3  Rechteverhältnisse  des  Königlichen  Hauses:  Hausgesetz  vom  30.  Dezember  1837,  abgeändert

  und  ergänzt  durch  die  Gesetze  vom  20.  August  1879,  vom  13.  April  1888  und  vom  6.  Juli
1900.