I.  Europa.  366  22.  Sachsen.

Fernere  Erbfolge.

$  7.  In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung  zur
Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  eine  aus  ebenbürtiger  Ehe  abstammende
  weibliche  Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  über.  Hierbei  entscheidet
  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige,  bei  gleicher
Nähe  das  Alter  der  Linie,  und  in  selbiger  das  Alter  der  Person.  Nach  dem  Übergange
gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannesstamms  in  der  Primogeniturordnung.
Volljährigkeit  des  Königs.

$  8.  Der  König  wird  volljährig,  sobald  er  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.
Regierungsverwesung.

$  9.  Eine  Regierungsverwesung  tritt  ein  während  der  Mirdkrjährigkeit  des
Königs,  oder  wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert
ist  und  für  die  Verwaltung  des  Landes  nicht  selbst  Vorsorge  getroffen  hat  oder  treffen
kann.

In  beiden  Fällen  wird  die  Regierungsverwesung  von  dem  der  Thronfolge  nächsten
volljährigen  Agnaten  geführt.

Sie  besteht  nur  auf  so  lange,  als  der  König  an  der  Ausübung  der  Regierung
behindert  ist,  und  deren  Eintritt  und  Schluß  wird  gesetzlich  bekannt  gemacht.

Anordnung  derselben  durchdenKönigfürden  Nachfolger.
$  10.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  Könige  zur  Thronfolge  bestimmten

  Familiengliede  ein  Hindernis  zeigen,  welches  demselben  die  eigene  Verwaltung

des  Landes  unmöglich  machen  würde,  so  ist  noch  unter  der  Regierung  des  Königs

durch  ein  Staatsgesetz  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung  zu

entscheiden.

Anordnungderselbenfürden  König.

$  11.  Würde  der  König  während  der  Regierung  oder  bei  dem  Anfalle  der
Thronfolge  durch  ein  solches  Hindernis  von  der  eigenen  Verwaltung  des  Landes
abgehalten  sein,  ohne  daß  früher  die  oben  bestimmte  Verfügung  getroffen  wäre,  so
soll  längstens  binnen  sechs  Monaten  in  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde  ($  41)
zu  veranlassenden  Versammlung  sämtlicher  im  Königreiche  anwesenden,  nach  zurückgelegtem
  21.  Jahre  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  mit  Ausschlusse
des  zunächst  zur  Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf  vorgängiges  Gutachten  jener
Behörde,  über  den  Eintritt  der  Regierungsverwesung,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  ein  Beschluß  gefaßt  und  solcher  den  versammelten  oder  außerordentlich
zusammenzuberufenden  Ständen  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Sind  nicht  mindestens  drei  Königliche  Prinzen  zu  Fassung  eines  diesfallsigen
Beschlusses  gegenwärtig,  so  werden  die  den  Jahren  nach  ältesten  regierenden  Häupter
der  Ernestinischen  Linie  bis  zur  Erfüllung  dieser  Zahl  zu  der  Versammlung  eingeladen.


Gewalt  des  Regierungsverweseors,.

$  12.  Der  Regierungsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,  wie

sie  dem  Könige  Zusteht,  unter  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.