I.  Europa.  367  22.  Sachsen.

Veränderungen  in  der  Verfassung  dürfen  von  dem  Regierungsverweser  weder
in  Antrag  gebracht,  noch,  wenn  sie  von  den  Ständen  beantragt  worden,  genehmigt
werden,  als  wenn  solches  von  ihm,  unter  Beirat  des  nach  $  11  konstituierten  Familienrats,
  und  infolge  eines  in  der  daselbst  vorgeschriebenen  Maße  gefaßten  Beschlusses
geschieht.  Dergleichen  Veränderungen  erhalten  aber  sodann  bleibende  Gültigkeit.
Dessen  Aufenthalt  und  Aufwand.

&amp;  13.  Der  Regierungsverweser  hat,  insofern  er  nicht  ein  auswärtiger  Regent
ist,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande  zu  nehmen.

Der  Aufwand  desselben  wird  von  der  Zivilliste  ($  22)  bestritten.
Regentschaftsrat.

&amp;  14.  Die  oberste  Staatsbehörde  ($  41)  bildet  den  Regentschaftsrat  des  Regierungsverwesers,
  und  dieser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das
Gutachten  derselben  einzuholen.

Erziehung  des  minderjährigen  Königs.

$&amp;  15.  In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen  Anordnung  gebührt
  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  der  Mutter,  und  wenn  diese  nicht  mehr
lebt  oder  sich  anderweit  vermählt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;  jedoch  kann  °
die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplanenur
  nach  Rücksprache  mit  dem  Regierungsverweser  und  dem  Regentschaftsratse  geschehen.
  Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Regierungsverweser  mit
dem  Regentschaftsrate  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem,  nach  dem  Absterben  oder
der  anderweiten  Vermählung  der  Mutter  oder  der  Großmutter,  die  Sorge  für  die  Erziehung
  des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

Die  diesfallsigen  Beratungen  des  Regentschaftsrats  werden  unter  dem  Vorsitze
des  Regierungsverwesers  gepflogen,  welcher  bei  dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine
Stimme,  jedoch,  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  die  Entscheidung  hat.

Zweiter  Absehnitt.  Von  dem  Staatsgute,  sowie  von  dem  Vermögen  und  den  Gebührnissen
  des  Königlichen  Hauses.

1.  Stasatsgut.

$  16.  Das  Staatsgut  besteht,  als  eine  einzige  unteilbare  Gesamtmasse,  aus  dem,
was  die  Krone  an  Territorien,  Ämtern,  Kammergütern,  Domänen,  den  dazu  gehörigen
Fluren,  Gebäuden  und  Inventarien,  Grundstücken,  Forsten  und  Mühlen,  Berg-  und
Hüttenwerken,  Kuxen,  Regalien,  Amtskapitalien,  Einkünften,  nutzbaren  Rechten,
öffentlichen  Anstalten,  Beständen,  Außenständen  und  Vorräten  jeder  Art  und  sonst
besitzt  und  erwirbst,  und  es  geht  dasselbe  in  seinem  ganzen  Umfange  auf  den  jedesmaligen
  Thronfolger  über.  Neben  demselben  besteht  das  Fideikommiß  des  Königlichen
  Hauses.  Von  beiden  ist  das  Privatvermögen  des  Königs  und  der  Königlichen
Familie  zu  unterscheiden.

$  17.  Das  Staatsgut  wird  durch  eine  den  Grundsätzen  der  Verfassung  gemäß
konstituierte  Finanzbehörde?  verwaltet  und  lediglich  zu  Zwecken  des  Staats  benutzt.
Sein  Ertrag  bleibt  den  Staatskassen  überlassen.

ı  Finanzministerium:  Verordnung  vom  7.  November  1831  $  4  unter  B,