I.  Europa.  368  22.  Sachsen.

Übrigens  ist  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere  Domäne,  gegen
Abzug  einer  nach  dem  Durchschnittsertrage  der  letzten  zehn  Jahre  bestimmten  Summe
von  der  Zivilliste  ($  22),  auf  Lebenszeit  zu  eigner  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;
  auch  bleiben  die  in  der  Beilage  I  verzeichneten  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude,
Gärten  und  Räume  zu  der  freien  Benutzung  des  Königs.

Solange  der  Lehnsverband  zwischen  dem  Könige,  als  Oberlehnsherrn,  und  seinen
Vasallen  noch  besteht,  wachsen  die  heimfallenden  Lehen  dem  Staatsgute  zu;  es  bleibt
aber  dem  Könige  das  Recht,  Erbverwandelungen  zu  bewilligen,  Lehnspardon  zu  erteilen,
  auch  alle  anderen  aus  der  Oberlehnsherrlichkeit  fließenden  Befugnisse  auszuüben!.
Lehnsanwartschaften  werden  jedoch  nicht  erteilt  werden.

$  18.  Das  Staatsgut  ist  stets  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  zu  erhalten
und  kann  daher,  ohne  Einwilligung  der  Stände,  weder  durch  Veräußerungen  vermindert,
  noch  mit  Schulden  oder  andern  Lasten  beschwert  werden.

Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen  nicht
begriffen,  welche  bei  einzelnen  Parzellen,  zu  Beförderung  der  Landeskultur,  oder  zu
Entfernung  wahrgenommener  Nachteile  durch  Verkauf,  Austausch  oder  Ablösung,
sowie  infolge  eines  gerichtlichen  Urteils,  oder  zu  Berichtigung  zweifelhafter  Grenzen
nötig  oder  gut  befunden  werden  sollten.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vorteilhafte  Gelegenheit  findet,  zu  Erwerbung
  inländischen  Grundeigentums  anzuwenden,  inzwischen  aber  auf  eine  andere
zweckmäßige  Weise  werbend  anzulegen.

Was  durch  eine  solche  Veräußerung  an  Grundeigentum,  Rechten,  Einkünften
oder  Kaufgeldern  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft  des  veräußerten  Gegenstandes
an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Den  Ständen  ist  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115)  nachzuweisen,  was
seit  dem  letztvorherigen  vom  Staatsgute  veräußert,  warum  die  Veräußerung  bewirkt,
was  dabei  erlangt  und  in  welchem  Maße  Jas  erlangte  Kaufgeld  vorschriftsmäßig  angewendet
  worden  sei.

$  19.  Alle  Bestände,  Forderungen  und  Ansprüche  des  Königlichen  Fiskus
gehen  auf  die  allgemeinen  Staatskassen  über.  Dagegen  werden  die  auf  ersterem
haftenden  Schulden  und  Ansprüche  aller  Art  von  letzteren  zu  alleiniger  Vertretung
übernommen.

Die  Rechte  der  Gläubiger  bleiben  unverletzt.

2.  Königliches  Hausfideikommiß.

$  20°.  Das  Königliche  Hausfideikommiß  besteht:

a.  aus  allem  dem,  was  zu  der  Einrichtung  oder  Zierde  der  in  der  Beilage  unter  I
verzeichneten  Königlichen  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten  dient,  dem
Mobiliar,  welches  der  Aufsicht  der  Hofämter  und  Hofintendanten  anvertraut  und
zum  Bedarfe  oder  Glanze  des  Hofs  bestimmt  ist,  den  Ställen,  an  Pferden,  Wagen  und

3  Deklaration,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  betr.  vom  22.  Mai  1872;  dazu  Gesetg

voın  22.  Mai  1872  und  Gesetz  vom  15.  Juni  1900  $  131.
®  Abe.  1a  und  b  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1888  Ziffer  I.