I.  Europa.  369  82.  Sachsen.

sonstigem  Inventar,  den  Jagderfordernissen,  den  in  dem  grünen  Gewölbe  und  anderen
Königlichen  Sammlungen  befindlichen  Kostbarkeiten,  Gold-  und  Silbergeräten  und
Porzellan,  der  Gemäldegalerie,  den  Kupferstich-,  Naturalien-,  Münz-  und  anderen
Kabinetten,  der  Bibliothek,  der  Kunst-,  Rüst-  und  Gewehrkammer;

b.  aus  demjenigen,  was  demselben  nach  $  21  zuwächst!.

Dasselbe  ist  Eigentum  des  Königlichen  Hauses,  dessen  Besitz  geht  aber,  nach
der  $$  6  und  7  für  die  Krone  bestimmten  Sukzessionsordnung  und  sonst,  auf  den
jedesmaligen  rechtmäßigen  Regenten  des  Königreichs  Sachsen  über.  Dasselbe  ist
von  dem  Lande  unzertrennbar  und  unveräußerlich.  Unter  dem  Veräußerungsverbote
sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen  nicht  begriffen,  welche  durch  Verkauf  oder
Austausch  einzelner  Gegenstände  für  gut  befunden  werden  sollten.  Was  durch  Veräußerung
  an  Gegenständen  oder  Kaufgeldern  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft
des  veräußerten  Gegenstandes  an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vorteilhafte  Gelegenheit  findet,  zu  Vermehrung
  des  Hausfideikommisses  anzuwenden.  Auch  steht  dem  jedesmaligen  Regenten
lediglich  unter  Zustimmung  der  Stände  die  Befugnis  zu,  die  zu  demselben  gehörigen
Kostbarkeiten,  bis  zur  Höhe  einer  Million  Taler,  in  außerordentlichen  Notfällen
zu  Staatszwecken  zu  verpfänden.  Es  ist  jedoch  der  verpfändete  Teil  desselben,  sobald
als  möglich,  wieder  einzulösen.

Nur  in  den  $  105  erwähnten  außerordentlichen  dringenden  Fällen,  wo  die  Einberufung
  der  Stände  durch  die  Umstände  unmöglich  gemacht  wird,  kann  eine  Verpfändung
  desselben  vom  Könige,  unter  Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  beratenden
Minister,  auch  ohne  Zustimmung  der  Stände  verfügt  werden,  und  es  treten  alsdann
die  Bestimmungen  des  gedachten  Paragraphen  in  Kraft.  |

(3.  Privateigentum  des  Königs).

$  211.  Privateigentum  des  Königs  ist  alles  dasjenige,  was  derselbe  vor  der  Gelangung
  zum  Throne  bereits  besessen  hat,  sowie  dasjenige  Vermögen,  was  er  während
seiner  Regierung  aus  Privatrechtstiteln  erwirbt;  es  steht  ihm  darüber  die  freie  Disposition
  unter  den  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  zu.

Hat  der  König  über  dies  Vermögen  nicht  disponiert,  so  wächst  dasselbe  bei
scinem  Ableben  dem  Hausfideikommisse  zu.

Über  Ersparnisse  an  der  Zivilliste  steht  dem  Könige  die  freie  Disposition  unter
den  Lebenden  zu,  bei  seinem  Ableben  aber  fallen  solche  ebenfalls  dem  Hausfideikommisse
  anheim.

4.  Zivilliste,

$  22.  Der  König  bezieht  jährlich  eine  mit  den  Ständen  auf  die  Dauer  seiner
Regierung,  verabschiedete  Summe  aus  den  Staatskassen  als  Zivilliste,  zu  seiner
freien  Disposition  in  monatlichen  Raten  im  voraus  zahlbar.

Diese  Summe  ist  als  Äquivalent  für  die  den  Staatskassen,  auf  die  jedesmalige
Dauer  der  Regierungszeit  des  Königs,  überwiesenen  Nutzungen  des  Königlichen

ıi  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1888  Ziffer  II,  wo  auch  die  frühere  Überschrift  weggelassen
  ist.

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