I.  Europa.  370  22.  Sachsen.

Domänengutes  zu  betrachten  und  kann,  während  der  Regierungszeit  des  Königs,
weder  ohne  dessen  Zustimmung  vermindert,  noch  ohne  die  Bewilligung  der  Stände
vermehrt,  auch,  als  wesentliches  Bedürfnis  zur  Erhaltung  der  Würde  der  Krone,
zu  keiner  Zeit  und  auf  keine  Weise  mit  Schulden  belastet  werden.

Diese  Nutzungen  sollen  auch  den  Staatskassen  so  lange  überwiesen  bleiben,
als  eine  Zivilliste  bewilligt  wird,  welche  der  jetzt  mit

Fünfmalhundert  Tausend  Talern  —  -  —  -
verabschiedeten  an  Höhe  wenigstens  gleichkommt.

Die  Zivilliste  des  mit  dem  Tode  abgegangenen  Königs  besteht  fort,  bis  die  seines
Nachfolgers  verabschiedet  ist,  jedoch  längstens  nur  bis  zur  Vereinigung  über  ein
neues  Budget.

Von  selbiger  werden  bestritten:  die  Schatullengelder  des  Königs  und  seiner
Gemahlin,  die  Unterhaltungs-  und  Erziehungskosten  seiner  Kinder,  die  Gehalte  aller
Königlichen  Hofbeamten  und  Diener,  die  künftig  auszusetzenden  Pensionen  derselben,
sowie  ihrer  Witwen  und  Kinder,  der  gesamte  Aufwand  für  die  Hofhaltung,  den  Stall,
die  Hofjagd  und  die  dazu  gehörigen  Inventarien,  den  katholischen  und  evangelischen
Hofgottesdienst,  für  letztern,  nach  der  Höhe  des  zeitherigen  Beitrags,  die  Hofkapelle
und  Hoftheater,  die  Unterhaltungskosten  der  nach  $  17  dem  Könige  zur  freien  Benutzung
  bleibenden  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten,  endlich  alle  hier  nicht
erwähnten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Hofausgaben,  deren  Bestreitung  nicht
ausdrücklich  auf  das  Staatsbudget  gewiesen  ist.

5.  ApanagenundandereGebührnissederGliederdesKöniglichen
  Hauses.

$  23.  Die  den  dermaligen  Gliedern  des  Königlichen  Hauses  ausgesetzten  Apanagen,
  Wittümer  und  andern  vertragsmäßigen  Gebührnisse,  Hand-  und  Garderobengelder,
  bleiben,  unter  Beobachtung  der  wegen  der  Sekundogenitur  bestehenden  Bestimmungen,
  auf  deren  Lebenszeit  unverändert  und  werden  in  das  Budget  aufgenommen.

Über  die  künftig,  unter  Anrechnung  der  Sekundogenitur,  zu  gewährenden
Apanagen,  Wittümer,  Heiratsgüter  und  andere  dergleichen  Gebührnisse  ist  mit  den
Ständen  eine  feststehende  Bestimmung  zu  verabschieden,  welcher  nachmals  in  jedem
einzelnen  Falle  nachzugehen  ist,  und  welche  in  das  Hausgesetz!  aufgenommen
werden  soll.  |

Ohne  Einwilligung  der  Stände  können  diese  Gebührnisse  nicht  verändert  und
nie  durch  Überweisung  von  Grundstücken  zur  Benutzung  gewährt  werden.

Die  Entrichtung  derselben  erfolgt  aus  den  Staatskassen,  ohne  Zurechnung  auf

die  Zivilliste.

Dritter  Abschnitt.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

1.  Rechtsverhältnis  durch  den  Aufenthaltim  Lande.
$  24.  Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats  verpflichtet  zu  Beobachtung
  der  Gesetze  desselben  und  begründet  dagegen  den  gesetzlichen  Schutz.

ı  Vgl.  Anmerkung  zu  $  6.