I.  Europe.  371  22.  Sachsen.

2.  Heimats-  und  Staatsbürgerrecht.

$  25.  Die  Bestimmungen  über  das  Heimatsrecht  und  Staatsbürgerrecht  bleiben
einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.
3.  Schutz  der  Rechte.

$  26.  Die  Rechte  der  Landeseinwohner  stehen  für  alle  in  gleichem  Maße  unter
dem  Schutze  der  Verfassung.  |
4.  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums,

$  27.  Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebarung  mit  dem  Eigentume  sind
keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Gesetz  und  Recht  vorschreiben.
Wahldes  Berufs.

&amp;$  28.  Jeder  ist  daher  berechtigt,  seinen  Beruf  und  sein  Gewerbe  nach  eigener
Neigung  zu  wählen  und  sich  dazu  im  In-  oder  Auslande  auszubilden,  soweit  nicht  hierbei
ausdrückliche  Gesetze  oder  Privatrechte  beschränkend  entgegenstehen.

Wegzug.

$  29.  Jedem  Untertan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  ohne  Erlegung  einer
Nachsteuer  frei,  soweit  nicht  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  oder  sonst  Verbindlichkeiten
  gegen  den  Staat  oder  Privatpersonen  entgegenstehen.

Waffendienst.

&amp;  30.  Die  Verpflichtung  zu  Verteidigung  des  Vaterlandes  und  die  Verbindlichkeit
  zum  Waffendienste  ist  allgemein;  es  finden  dabei  keine  anderen,  als  die  durch  die
Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  statt.

AbtretenvonPrivateigentum  zu  Staatszwecken.

$  31.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  oder  sonstige  Rechte
und  Gerechtigkeiten  zu  Staatszwecken  abzutreten,  als  in  den  gesetzlich  bestimmten,
oder  durch  dringende  Notwendigkeit  gebotenen,  von  der  obersten  Staatsbehörde
zu  bestimmenden  Fällen  und  gegen  Entschädigung,  welche  ohne  Anstand  ermittelt
und  gewährt  werden  soll.

Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung,  und  der  Eigentümer
oder  der  Berechtigte  will  sich  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  nicht
beruhigen,  so  bleibt  ihm  unbenommen,  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zur
Erledigung  zu  bringen;  es  ist  aber  einstweilen  die  Abtretung  zu  bewirken  und  die  von
jener  Behörde  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  zu  bezahlen!.

65.  Rechtsverhältnisinbezugaufden  Glauben.

$  32.  Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und,  in  dem
bisherigen  oder  dem  künftig  gesetzlich  festzusetzenden  Maße,  Schutz  in  der  Gottesverehrung
  seines  Glaubens  gewährt.

$  33°.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig.
  von  dem  religiösen  Glaubensbekenntnisse.

Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  das  religiöse  Bekenntnis
keinen  Abbruch  tun.

ı  Enteignungsgesetz  vom  24.  Juni  1902,
®  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  IL

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