I.  Europa.  372  22.  Sachsen.

6.  Rechtsgleichheitzum  Staatsdienste.

$  34.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet  keinen  Unterschied

  in  der  Berufung  zu  irgendeiner  Stelle  im  Staatsdienste.

7.  Presse  und  Buchhandel.

'  $  351.  Die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels  werden  durch  ein
Gesetz  geordnet  werden,  welches  die  Freiheit  derselben,  unter  Berücksichtigung  der
Sicherung  gegen  Mißbrauch,  als  Grundsatz  feststellen  wird.

8.  Recht  der  Beschwerde  über  Behörden.

$  36.  Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz-  oder  ordnungswidriges  Verfahren  einer
Behörde,  oder  Verzögerung  der  Entscheidung,  bei  der  zunächst  vorgesetzten,  schriftliche
  Beschwerde  zu  führen.

Wird  selbige  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet  gefunden,  so  ist
verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  ihres  Urteils  zu  belehren.  Glaubt
derselbe,  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen
zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen,  mit  der  Bitte  um  Verwendung,
schriftlich  vortragen,  welche  dann  zu  beurteilen  haben,  ob  die  Sache  geeignet  sei,  von
ihnen  am  Throne  bevorwortet  zu  werden.

Übrigens  bleibt  auch  jedem  unbenommen,  seine  Wünsche  und  Beschwerden
bei  dem  Regenten  unmittelbar  anzubringen.

9.  Abgabenwesen.

$  37.  Kein  Untertan  soll  mit  Abgaben  oder  andern  Leistungen  beschwert  werden,
  wozu  er  nicht  vermöge  der  Gesetze,  oder  kraft  besonderer  Rechtstitel,  verbunden
  ist.

$&amp;  38.  Alle  Untertanen  haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

$  39.  Es  soll  ein  neues  Abgabensystem  festgestellt  werden,  wobei  die  Gegenstände
  der  direkten  und  indirekten  Besteuerung,  nach  möglichst  richtigem  Verhältnisse,
  werden  zur  Mitleidenschaft  gezogen  werden.

Die  bisher  bestandenen  Realbefreiungen  sollen,  gegen  angemessene  Entschädigung,
  deren  Modalität,  unter  Vernehmung  mit  den  Ständen,  durch  die  künftige  Gesetzgebung
  näher  zu  bestimmen  ist,  aufgehoben  werden.

$  40.  Neue  bleibende  Befreiungen  von  Staatslasten  können  in  keiner  Weise
vergünstigt  oder  erworben  werden.

Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Staatsdienste.
1.  Ministerialdepartements,  Gesamtministerium,  Staatsrat.


$  41.  Es  bestehen  die  Ministerialdepartements  der  Justiz,  der  Finanzen,  des
Innern,  des  Kriegs,  des  Kultus  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  deren  Vorstände
den  Ständen  verantwortlich  sind.

Diese  Vorstände  bilden  das  Gesamtministerium,  als  die  oberste  kollegiale  Staatsbehörde?.


!  Mit  der  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  I  geschehenen  Abänderung.
3  Geschäftskreis  des  Gesamtministeriums  und  der  einzelnen  Ministerien:  Verordnung  vom
7.  November  1831.