I.  Europa.  373  22.  Sachsen.

Auf  den  Vorstand  des  Ministerii  des  Kultus,  welcher  stets  der  evangelischen
Konfession  zugetan  sein  muß,  in  Gemeinschaft  mit  wenigstens  zwei  andern  Mitgliedern
des  Gesamtministerii  derselben  Konfession,  geht  der  bisherige  Auftrag  in  Evangelicis
über.  Zu  seinem  Wirkungskreise  gehören  die  $  57  bezeichneten  Angelegenheiten
aller  Konfessionen.

Es  kann  ein  Staatsrat  gebildet  werden,  zu  welchem,  außer  den  Vorständen  der
Ministerialdepartements,  diejenigen  Personen  gezogen  werden,  welche  der  König
geeignet  findet.

2.  Verantwortlichkeit  der  Staatsdiener.

$  42.  Alle  Staatsdiener  sind  für  ihre  Dienstleistung  verantwortlich.
Kontrasignatur  der  Königlichen  unmittelbaren  Verfügungen.



$  43.  Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  König  unterzeichnet
  hat,  müssen  von  dem  Vorstande  eines  Ministerialdepartements,  welcher  bei  der
Beschlußnahme  wirksam  gewesen  ist,  in  der  Reinschrift,  zum  Zeichen  seiner  Verantwortlichkeit
  für  die  Zweckmäßigkeit  und  Übereinstimmung  derselben  mit  den  Gesetzen
und  der  Verfassung  des  Landes,  kontrasigniert  werden.

Eine  solche  mit  der  erforderlichen  Kontrasignatur  nicht  bezeichnete  Verfügung
ist  als  erschlichen  zu  betrachten  und  daher  unverbindlich.

3.  Vorbehaltene  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der
Staatsdiener.

$  44.  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,  worunter  jedoch  der  Hofdienst  nicht
mit  begriffen  ist,  sollen  durch  ein  besonderes  Gesetz!  näher  bestimmt  werden,  in  welchem
vorzüglich  die  nötige  Unabhängigkeit  des  Richteramts?  berücksichtigt  werden  wird

Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege.

1.  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit.

$  45.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung
  verwaltet.
2.  Angabe  der  Gründe  der  Rechtsentscheidungen.

$  46.  Alle  Gerichtsstellen  haben  ihren  Entscheidungen  Gründe  beizufügen.
3.  Kompetenz.

$  47.  Sie  sind  bei  Ausübung  ihres  richterlichen  Amtes  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Kompetenz  von  dem  Einflusse  der  Regierung  unabhängig.

Über  Kompetenzzweifel  zwischen  den  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  entscheidet
  in  letzter  Instanz  eine  besondere  Behörde,  deren  Organisation  durch  ein  Gesetz

i  Gesetz,  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend,  vom  7.  März  1835,  vielfach  ergänzt
  und  abgeändert  durch  Gesetze  vom  3.  Juni  1876  und  vom  15.  Februar  1896,  ferner  durch
Gesetz  vom  5.  März  1874  (Anrechnung  des  Militärdienstes),  Gesetz  vom  1.  Februar  1890  (Wegfall
der  Pensionsbeiträge),  Gesetze  vom  15.  Juni  1874,  vom  16.  April  1892  und  vom  24.  Dezember  1908
(Pensionserhöhungen),  Gesetz  vom  8.  Juni  1898  (Aufhebung  der  Kautionspflicht),  Gesetz  vom
15.  März  1880  (Tagegelder  und  Reisekosten),  Gesetze  vom  16.  Juli  1902  und  vom  20.  Dezember
1907  (Wohnungsgeldzuschüsse),  Gesetz  vom  1.  Juli  1902  (Unfallfürsorge),  Umzugskostengesetz
vom  28.  April  1906.

3  Gesetze  vom  1.  März  1879,  vom  20.  März  1880,  vom  29,  Juni  1908.