I.  Europa.  374  22.  Sachsen.

bestimmt  wird,  und  deren  Mitglieder  zur  Hälfte  aus  Räten  des  obersten  Justizhofes
bestehen  müssen!.

$  48.  Kein  Untertan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,  außer
in  den  von  den  Gesetzen  vorausbestimmten  Fällen.

4.  Rechtswegin  bezug  auf  Akte  der  Staatsverwaltung.

$  49.  Jedem,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Staatsverwaltung  in  seinen  Rechten
verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  nötigen  Ausnahmen  und  Bestimmungen  treffen,
damit  durch  die  Ausübung  dieses  Befugnisses  der  freie  Fortgang  der  Verwaltung
nicht  gehemmt  werde?.,

5.  Gerichtsstand  des  Fiskus.

$  50.  Der  Fiskus  nimmt  in  allen  ihn  betreffenden  Rechtsstreitigkeiten  Recht
vor  den  ordentlichen  Landesgerichten.
6.  Gesetzliche  Verfolgung.

$  51.  Niemand  darf  ohne  gesetzlichen  Grund  verfolgt,  verhaftet  oder  bestraft
und  über  vierundzwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit
gelassen  werden.

7.  Begnadigungsrecht.

$  52.  Der  König  hat  in  strafrechtlichen  Fällen  das  Recht  der  Abolition,  sowie
der  Verwandlung,  Minderung  oder  des  Erlasses  der  Strafe,  kann  aber  zuerkannte
Strafen  nicht  schärfen.

8  Konfiskation.

$  53.  Die  Konfiskation  kann  künftig  nur  bei  einzelnen  Sachen,  welche  als
Gegenstand  oder  Werkzeug  einer  Vergehung  gedient  haben,  stattfinden.

Eine  allgemeine  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem  Falle  ein.

9.  Moratorien.

$  54.  Moratorien  dürfen  von  Staats  wegen  nicht  erteilt  werden.

10.  Vorbehaltene  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der
Rechtspflege.

$  55.  Die  Rechtspflege  wird,  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  entsprechende
  Weise,  in  dem  Maße  eingerichtet  werden,  daß  die  privilegierten  Gerichtsstände
  aufhören,  soweit  nicht  einzelne,  auf  Verträgen  oder  besonderen  Verhältnissen
beruhende  Ausnahmen  noch  ferner  notwendig  bleiben.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  ein  Gesetz  getroffen  werden.

Sechster  Abschnitt.  Von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden  Stiftungen.

1.  Öffentliche  Religionsübung.

$  56.  Nur  den  im  Königreiche  aufgenommenen  oder  künftig,  mittels  besondern
Gesetzes,  aufzunehmenden  christlichen  Konfessionen  steht  die  freie  öffentliche  Religionsübung
  zu.

!  Kompetenzgerichtshof:  Gesetge  vom  3.  März  1879.
®  A.  Gesetz  vom  28.  Januar  1835.