I.  Europa.  375  22.  Sachsen.

Es  dürfen  weder  neue  Klöster  errichtet,  noch  Jesuiten,  oder  irgendein  anderer
geistlicher  Orden  jemals  im  Lande  aufgenommen  werden.
2.  Rechte  des  Königs  über  die  Kirchen.

$  57.  Der  König  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen  (jus  circa  sacra),  die
Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  nach  den  diesfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  aus,  und  es  sind  daher  namentlich  auch  die  geistlichen  Behörden  aller
Konfessionen  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Kultus  untergeordnet.

Die  Anordnungen  in  betreff  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten  bleiben
der  besonderen  Kirchenverfassung  einer  jeden  Konfession  überlassen.  Insbesondere
wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  (jus  episcopale)  über  die  evangelischen  Glaubensgenossen,
  solange  der  König  einer  andern  Konfession  zugetan  ist,  von  der  $  41  bezeichneten
  Ministerialbehörde  ferner  in  dem  seitherigen  Maße  ausgeübt.

3.  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt.
$  58.  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  auch  bis

zu  der  obersten  weltlichen  Staatsbehörde  gebracht  werden.

4.  Rechtsverhältnis  der  Diener  der  Kirchen.

$  59.  Die  Kirchen  und  Schulen  und  deren  Diener  sind  in  ihren  bürgerlichen
Beziehungen  und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staats  unterworfen.

5.  Stiftungen.

$  60.  ‚Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus,  den  Unterricht,
  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze
des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben  darf  unter  keinem  Vorwande
  zum  Staatsvermögen  eingezogen,  oder  für  andere,  als  die  stiftungsmäßigen
Zwecke  verwendet  werden.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht
mehr  zu  erreichen  steht,  darf  eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen  Zwecken,  mit
Zustimmung  der  Beteiligten  und,  insofern  allgemeine  Landesanstalten  in  Betracht
kommen,  mit  Bewilligung  der  Stände  erfolgen.

Siebenter  Abschnitt.  Von  den  Ständen.
I.  Organisation  der  Ständeversammlung.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.  Ständeversammlunginzwei
Kammern.  Ständische  Provinzialverfassung.

&amp;  61.  Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine,  in  zwei
Kammern  abgeteilte  Ständeversammlung.

Neben  selbiger  wird  die  besondere  Provinzial-Landtagsverfassung  in  der  Oberlausitz
  und  die  Kreistagsverfassung  in  den  alten  Erblanden,  vorbehaltlich  der  in
Rücksicht  beider  nötig  werdenden  Modifikationen,  noch  ferner  fortbestehen.
Rechtsgleichheit  und  Verbindung  der  beiden  Kammern.

$  62.  Beide  Kammern  sind  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  einander  gleich.

Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  beider  sind  jederzeit  dieselben.

2.  Erste  Kammer.  Mitglieder  derselben.
$  63.  Zu  der  ersten  Kammer  gehören  folgende  Mitglieder:
1.  die  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;