I.  Europa.  376  22.  Sachsen.

2.  das  Hochstift  Meißen,  durch  einen  Deputierten  seines  Mittels;

3.  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels;

4.  lie  Besitzer  der  fünf  Schönburgischen  Rezeßherrschaften,  Glaucha,  Waldenburg,
  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein,  durch  einen  ihren  Mittels;

5.  ein  Abgeordneter  der  Universität  Leipzig,  welcher  von  selbiger  aus  dem  Mittel
ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird;

6.  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück;

7.  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf;

8.  der  evangrlische  Oberhofprediger;

9.  der  Dekan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,  zugleich  in  sciner  Eigenschaft
  als  höherer  katholischer  Geistlicher,  und  im  Falle  der  Behinderung  oder  der
Erledigung  der  Stelle,  einer  der  drei  Kapitularen  des  Stifts;

10.  der  Superintendent  zu  Leipzig;

11.  ein  Abgeordneter  des  Kollegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel  des  Kapitels;

12.  die  Besitzer  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  Rochsburg,
Wechselburg,  Penig  und  Remissen,  durch  einen  ihres  Mittels;

13?.  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Besitzer  von  Rittergütern
und  anderen  größeren  ländlichen  Gütern;

14.  zehn  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte  Rittergutsbesitzer;


15.  die  erste  Magistratsperson  der  Städte  Dresden  und  Leipzig;

16.  die  erste  Magistratsperson  in  scchs  vom  Könige,  unter  möglichster  Berücksichtigung
  aller  Teile  des  Landes,  nach  Gefallen  zu  bestimmenden  Städten;

17°  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte  Mitglieder.

Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Herrschaftsbesitzer.


$  64.  Für  die  $  63  unter  3,  4,  6,  7  und  12  benannten  Besitzer  der  Herrschaften
kann  im  Falle  der  Minderjährigkeit,  oder  wenn  sie  aus  Ursachen,  welche  die  Kammer
als  statthaft  anerkennt,  an  dem  Landtage  persönlich  teilzunehmen,  nicht  vermögen,
derjenige  nächste  Nachfolger  in  die  Kammer  eintreten,  welcher  nach  $  74  für  die
Person  dazu  geeignet  ist.  Den  Besitzern  der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburgischen
  Rezeßherrschaften  ist  jederzeit  nachgelassen,  wegen  ihrer  erblichen
Stimmen,  Bevollmächtigte  in  die  Kammer  eintreten  zu  lassen,  welche  die  nach  $  74
erforderlichen  Eigenschaften  haben,  und  im  Königreiche  Sachsen  mit  einem  Rittergute
  angesessen  sind.
(Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Rittergutsbesitzer.)

$  652.  Über  die  Wahl  der  $  63  unter  13  gedachten  Abgeordneten  enthält  das
Wahlgesetz?  die  näheren  Bestimmungen.

ı  Ziffer  13  und  17  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.

2  Fassung  des  Gesetzes  vom  3,  Dezember  1868  Ziffer  III,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.

®  Wahlgesetz  vom  3.  Dezember  1868  $$  10  bis  14  in  Verbindung  mit  $  41  des  im  Laufe  des
Jahres  1909  zu  publizierenden  neuen  Wahlgesetzes.