I.  Europa.  377  22.  Sachsen.

Wählbar  sind  nur  diejenigen  Grundbesitzer,  denen  im  Königreiche  Sachsen  das
Eigentum  an  einem  oder  mehreren  Rittergütern,  welche  einschließlich  der  etwa  damit
verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium  eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens
  4000  Steuereinheiten  belegt  sind,  oder  an  einem  andern  Gute  des  platten  Landes,
auf  welchem  wenigstens  4000  Steuereinheiten  haften,  zusteht.

Jedem  der  vom  Könige  nach  $  63  unter  14  zu  ernennenden  10  Rittergutsbesitzer
muß  das  Eigentum  an  einem  oder  mehreren  inländischen  Rittergütern  zustehen,
welche  einschließlich  der  etwa  damit  verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium
eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens  4000  Steuereinheiten  belegt  sind.  Der
König  kann  übrigens  bei  deren  Ernennung  auf  Besitzer  Schönburgscher  Rezeß-  oder
Lehnsherrschaften,  soweit  sie  nicht  nach  $  63  unter  4  und  12  der  Kammer  bereits  angehören,
  Rücksicht  nehmen.  Dagegen  können  Minister  im  aktiven  Dienste  und  besoldete
  Hofbeamte  nicht  ernannt  werden.

Die  $  63  unter  14  und  17  bestimmte  Zahl  von  Kammermitgliedern  muß  stets
ernannt  sein.

(Dauer  der  Funktionin  derersten  Kammer))

$  661.  Diejenigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer,  welche  vermöge  ihres  Amtes

in  selbiger  eine  Stelle  haben,  behalten  solche  so  lange,  als  sie  dieses  Amt  bekleiden.

Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität,  sowie  die  Bevollmächtigten
der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburgischen  Rezeßherrschaften  behalten
ihre  Stelle,  bis  sich  ein  Nachfolger  legitimiert.

Die  Abgeordneten  der  Grundbesitzer  treten  aus,  wenn  sie  die  Wählbarkeit
verlieren,  im  Staatsdienste  angestellt  oder  befördert  werden  oder  ein  besoldetes
Hofamt  annehmen;  sie  können  aber  in  den  zuletzt  gedachten  Fällen  von  neuem  gewählt
  werden.

Die  vom  Könige  ernannten  Rittergutsbesitzer  bleiben  so  lange  Mitglieder  der
Kammer,  als  ihr  Grundbesitz  den  für  sie  im  $  65  vorgeschriebenen  Erfordernissen
entspricht.

Präsident  und  dessen  Stellvertreter.

$  67°.  Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  von  dem  Könige,  aus  der  Mitte
der  Herrschafts-  oder  Rittergutsbesitzer  in  selbiger,  zu  jedem  Landtage  besonders
ernannt  und  darf  nicht  im  Auslande  wohnen.

Die  Wahl  eines  oder  mehrerer  Vizepräsidenten  steht  der  Kammer  zu.

3.  Zweite  Kammer.  Mitglieder  derselben.

$  68.?  Die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  wird  aus  91  Abgeordneten
gebildet,  von  denen  43  Abgeordnete  in  städtischen  und  48  Abgeordnete  in  ländlichen
Wahlkreisen  gewählt  werden.

$$  69  und  70.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  Ziffer  III.)

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.

®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  I.

®  Fassung  des  neuen  Wahlgesetzes  von  1909  $  1,  wo  auch  die  bisherige  Überschrift  fehlt,

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