I.  Europa.  378  22.  Sachsen.

(Dauer  der  Funktionin  der  zweiten  Kammer.)

$  711.  Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Nach  Ablauf  der  6  Jahre  wird  die  Kammer  neugewählt.

Scheidet  ein  Abgeordneter  vor  dem  Ablaufe  der  sechsjährigen  Wahlperiode
aus  der  Kammer  aus,  so  gilt  die  Ersatzwahl  nur  für  den  Rest  der  Wahlperiode.

Die  Abgeordneten  hören  auf,  Mitglieder  der  Kammer  zu  sein,  wenn

a.  sie  die  Wählbarkeit  verlieren,

b.  sie  im  Staatsdienste  angestellt  oder  in  ein  höheres  Amt  befördert  werden
oder  in  ein  besoldetes  Hofamt  treten,

c.  der  König  die  Kammer  auflöst  oder

d.  sie  freiwillig  aus  der  Kammer  ausscheiden.

In  den  Fällen  unter  b  bis  d  können  sie  sofort  wieder  gewählt  werden.
(Präsident  und  dessen  Stellvertreter.)

Die  zweite  Kammer  wählt  ihren  Präsidenten  und  einen  oder  mehrere  Vizepräsidenten.


Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  I,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.
4.  Bestimmungen  in  bezug  auf  beide  Kammern  Alter  zur
Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit.

$  73.  Zur  Teilnahme  an  einer  auf  die  Ständeversammlung  sich  beziehenden
Wahl  wird  das  erfüllte  25.,  und  zur  Wählbarkeit  das  erfüllte  30.  Altersjahr  erfordert.

(Hindernisse  derselben.)

$  74%,  Über  die  Bedingungen  der  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit  enthält
das  Wahlgesetz?  das  weitere.

Diejenigen,  welchen  nach  demselben  das  Stimmrecht  im  allgemeinen  und  ohne
Unterschied  der  verschiedenen  Ständeklassen  entzogen  ist,  können  auch  nicht  in
Gemäßheit  von  $  64  als  Stellvertreter  der  $  63  unter  3,  4,  6,  7  und  12  benannten  Herrschaftsbesitzer,
  noch  in  einer  sonstigen  Eigenschaft  in  die  erste  Kammer  eintreten
oder  ihren  Sitz  in  derselben  behalten.

Wahlvon  Staatsdienernundandern  Beamten.

$  75°.  Wird  ein  Staatsdiener  zum  Abgeordneten  oder  Stellvertreter  zu  einer
der  beiden  Kammern  gewählt,  so  hat  derselbe  solches  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  anzuzeigen,  damit  diese  ermesse,  ob  die  Annahme  der  Wahl  genehmigt
werden  könne  und,  nötigenfalls,  wegen  einstweiliger  Versehung  des  Amts  Vorsorge
treffe.  Die  Genehmigung  kann  ohne  erhebliche,  in  dem  Wesen  des  Amts  beruhende
und  den  Ständen  zur  Nachricht  mitzuteilende  Gründe  nicht  versagt  werden.

1  Fassung  des  neuen  Wahlgesetzes  von  1909  $  2,  wo  auch  die  frühere  Überschrift  weggelassen
  ist.

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1861  Ziffer  IV,  wo  auch  die  bisherige  Überschrift
weggelassen  ist.

’  Für  die  erste  Kammer:  Wahlgesetz  vom  3.  Dezember  1868  $$  1  bis  14;  für  die  zweite
Kammoer:  Neues  Wahlgesetz  von  5.  Mai  1909  $$  9  bis  14.

®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1871  Ziffer  V.