I.  Europa.  379  22.  Sachsen.

Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  alle  anderen  Beamten,  auf  Geistliche  und
Lehrer,  sowie  auf  Militärpersonen  analoge  Anwendung.  Städtische  Beamte  haben  die
Zustimmung  der  Stadträte  einzuholen,  welche  jedoch  ebenfalls  nur  aus  denselben
Ursachen  verweigert  werden  kann.

Über  Reklamationen  wegen  verweigerter  Genehmigung  entscheidet  die  Regierung.


Sitzordnung.

&amp;  761.  Die  Sitzordnung  in  der  ersten  Kammer  richtet  sich  bei  den  $  63  unter
1  bis  mit  12  benannten  Mitgliedern  nach  der  angegebenen  Reihenfolge,  bei  den  übrigen
aber  nach  dem  Lose,  welches  bei  jedesmaliger  Eröffnung  der  Kammer  gezogen  wird.
Für  die  hierbei  noch  nicht  anwesenden  Mitglieder  zieht  der  Präsident  die  Lose.

Die  Bevollmächtigten  nehmen  die  Plätze  derer,  die  sie  vertreten,  ein.
Bezugnahme  auf  das  Wahlgesetz.

$  77.  Über  das  Wahlverfahren  für  beide  Kammern  und  die  Wahlberechtigung
für  die  zweite  Kammer  enthält  das  Wahlgesetz?  die  nähere  Bestimmung.  Dasselbe
ist  zwar  kein  integrierender  Teil  der  Verfassung,  kann  aber  ohne  ständische  Zustimmung
  nicht  verändert  werden.

I.  Wirksamkeit  der  Stände.
1.  Beruf  der  Stände  imallgemeinen.

$  78.  Die  Stände  sind  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger
  und  Untertanen,  und  als  solches  berufen,  deren  auf  der  Verfassung  beruhende
Rechte,  in  dem  durch  selbige  bestimmte  Verhältnisse  zu  der  Staatsregierung,  geltend
zu  machen  und  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Landes,  mit  treuer
Anhänglichkeit  an  die  Grundsätze  der  Verfassung,  möglichst  zu  befördern.

2.  Kompetenz  der  Ständeversammlung.

$  79.  Die  Angelegenheiten,  welche  vor  die  Ständeversammlung  gehören,  sind
in  dieser  Verfassungsurkunde  bestimmt  vorgezeichnet.

Dergleichen  Angelegenheiten  können  in  keinem  Falle  zur  Erledigung  an  ständische
Ausschüsse,  an  die  Kreisstände,  oder  an  einzelne  ständische  Korporationen  gebracht
werden.

Die  Ständeversammlung  darf  aber  auch  wieder  ihrerseits  sich  nur  mit  diesen  ihr
zugewiesenen  Angelegenheiten,  oder  den  vom  Könige  besonders  an  sie  gebrachten
Gegenständen  beschäftigen.

3.  Vorzugsweise  Förderung  der  von  dem  Könige  an  die
Stände  gebrachten  Gegenstände.

$  80.  Die  Stände  sind  verbunden,  die  von  dem  Könige  an  sie  gebrachten  Gegenstände
  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  ziehen.

4.  Persönliche  Ausübung  der  ständischen  Funktion.

$  81.  In  beiden  Kammern  können  die  Mitglieder  derselben,  mit  Ausnahme  der
$  64  in  Rücksicht  der  Herrschaftsbesitzer  bemerkten  Fälle,  nur  persönlich  erscheinen

i  Unter  Berücksichtigung  der  durch  Gesetz  vom  5.  Dezember  1868  Ziffer  III  geschehenen

®  Vgl.  Anm.  2  zu  $  74.  (Neues  Wahlgesetz  vom  5.  Mai  1909).
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