I.  Europa.  380  22.  Sachsen.

und  dürfen  niemanden  beauftragen,  in  ihrem  Namen  zu  stimmen.  Die  Abgeordneten
haben  eine  Instruktion  von  ihren  Kommittenten  nicht  anzunehmen,  sondern  nur
ihrer  eigenen  Überzeugung  zu  folgen.

Übrigens  bleibt  jedem  Mitgliede  überlassen,  die  an  selbiges  für  die  Ständeversammlung
  gelangenden  besonderen  Anliegen  weiter  zu  befördern  und,  nach  Befinden,
zu  bevorworten.

5.  Eid  der  Stände.

$  82.  Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  leistet,  bei  seinem  ersten  Eintritte
in  die  Kammer,  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  zu  Gott  usw.,  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren  und  in
der  Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes,
nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen
allenthalben  zu  beobachten.

So  wahr  mir  Gott  helfe  usw.

Diesen  Eid  legen  die  Präsidenten  beider  Kainmern  in  die  Hände  des  Königs,
und  die  übrigen  Mitglieder  der  Kammer  in  der  Versammlung  an  den  Vorstand  derselben
  ab.

Wenn  ein  gewesener  Abgeordneter  durch  neue  Wahl  als  solcher  in  eine  Kammer
eintritt,  so  leistet  er  die  Pflicht  bloß  mittels  Handschlags,  unter  Verweisung  auf  den
früher  abgelegten  Eid.

$  83.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)

7.  Persönliche  Unverletzlichkeit  der  Stände  während  des
Landtags.

$  84.  Die  Stände  genießen,  sowohl  in  ihrer  Gesamtheit,  als  einzeln,  völlige  Unverletzlichkeit
  der  Person  während  der  Dauer  des  Landtag.  Daher  darf  insbesondere,
  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  einem  begangenen  peinlichen
  Verbrechen  und  dem  Falle  des  Wechselverfahrens,  kein  Mitglied  der  Stände,
versammlung  während  ihrer  Dauer,  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der  Kammerder
  selbiges  angehört,  verhaftet  werden.

8.  Wirksamkeit  der  Kammernin  der  Gesetzgebung.

$  85.1  Gesetzentwürfe  können  von  dem  Könige  an  die  Kammern  und  von  den
Kammern  an  den  König  gebracht  werden.

Die  Kammern  können  aber  auch  auf  Vorlage  neuer  Gesetze,  sowie  auf  Abänderung
  oder  Aufhebung  bestehender  antragen.

Jedem  Gesetzentwurfe  sind  Motive  beizufügen.

Ständische  Zustimmung  zu  Gesetzen.

$  86.  Kein  Gesetz  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,  abgeändert
oder  authentisch  interpretiert  werden.

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1849  $  2  Ziffer  I.