I.  Europa.  381  22.  Sachsen.

RechtedesKönigsinbezugaufGesetzeund  Verordnungen,
besonders  auch  in  dringenden  Fällen.

$  87.  Der  König  erläßt  und  promulgiert  die  Gesetze,  mit  Bezug  auf  die  erfolgte
Zustimmung  der  Stände,  und  erteilt  die  zu  deren  Vollziehung  und  Handhabung  erforderlichen,
  sowie  die  aus  dem  Aufsichtse-  und  Verwaltungsrechte  fließenden  Verfügungen
und  Verordnungen.  |

$  88.  Der  König  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  ständischen  Zustimmung
  bedürfende,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,
deren  vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit  Ausnahme
  aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung  und  dem  Wahlgesetze.

Dafür,  daß  das  Staatswohl  die  Eile  geboten,  sind  sämtliche  Minister  verantwortlich.
  Sie  haben  deshalb  insgesamt  die  Verordnungen  zu  kontrasignieren;  auch
müssen  letztere  den  Ständen  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

(Ausführung  der  Bundestagsbeschlüsse).

$  891,  Das  $  97  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  gedachte
Recht  der  Stände  zur  Beschlußfassung  über  den  Staatsbedarf  unterliegt  den  aus
Artikel  2  und  Artikel  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  ergebenden
Beschränkungen.  |

Zurücknahme  Königlicher  Gesetzvorschläge.
$  902.  Der  König  kann  einen  an  die  Kammern  gerichteten  Gesetzvorschlag
noch  während  der  ständischen  Diskussion  zurücknehmen.

Verfahren,  wenndie  Kammernübereinen  Gesetzvorschlag
geteilter  Meinung  sind.
$  91.  Wenn  die  Kammern  über  die  Annahme  eines  Gesetzvorschlags  geteilter
Meinung  sind,  so  haben  sie,  vor  der  Abgabe  ihrer  Erklärung,  das  $  131  vorgeschriebene
Vereinigungsmittel  zu  versuchen.

Verwerfung  eines  Gesetzvorschlags.

$  92.  Bleiben  auch  dann  noch  die  Kuriatstimmen  beider  Kammern  geteilt,
so  ist  zu  der  Verwerfung  des  Gesetzvorschlags  erforderlich,  daß  in  einer  der  beiden
Kammern  wenigstens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden  für  diö  Verwerfung  gestimmt
haben.

Darlegungder  BeweggründezurVerwerfungoderÄnderung
eines  Gesetzvorschlags.

$  93.  Die  ständische  Erklärung,  wodurch  entweder  ein  Gesetzvorschlag  ganz
abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dabei  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der
Beweggründe  enthalten.

ı  Fassung  des  Giesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  IV;  die  Überschrift  war  schon  durch
$  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  beseitigt  worden.
8  Abs.  2  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.