I.  Europa.  382  22.  Sachsen.

Verfahren,  wenn  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen
angenommener  Gesetzentwurf  vom  Könige  nicht  genehmigt
  wird.

$  94.  Wird  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen  angenommener  Gesetzentwurf
  vom  Könige  nicht  genehmigt,  so  kann  selbiger  entweder  ganz  zurückgenommen,
oder  vorher  noch  einmal,  während  desselben  Landtags,  mit  Widerlegungsgründen  in
dem  vorigen  Maße,  oder  auch  mit  von  der  Regierung  selbst  vorzuschlagenden  Abänderungen,
  an  die  Stände  gebracht  werden.  In  beiden  letzteren  Fällen  steht  der  Regierung
  frei,  die  unbedingte  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  desselben  zu
verlangen.

Verfahren,  wennein  Gesetzentwurfvonden  Ständenganz
abgelehnt  wordenist.

$  95.  Ein  von  den  Ständen  ganz  abgelchnter  Gesetzentwurf  kann  zwar  bei
einem  folgenden  Landtage  anderweit  unverändert  an  sie  gebracht  werden,  während
desselben  Landtags  aber  nur  in  verändertem  Maße.

(9)  Wirksamkeit  der  Ständeim  Finanzwesen  Zustimmung
derselben  zu  Veränderung  und  Erhebung  der  Abgaben.

$  961.  Mit  Ausnahme  der  $$  1,  5,  6  und  8  dieses  Gesetzes?  bemerkten  Fälle
können  und  dürfen  die  bestehenden  direkten  und  indirekten  Landesabgaben  ohne
Zustimmung  der  Kammern  weder  verändert,  noch  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden.

Diejenigen  Abgaben,  welche  zufolge  der  unter  der  Zustimmung  der  Kammern
mit  andern  Staaten  abgeschlossenen  Zoll-,  Steuer-  und  Handelsverträge  zu  erheben
sind,  sowie  die  in  Gemäßheit  dieser  Verträge  zu  bewirkende  Erhöhung  oder  Herabsetzung
  derselben  bedürfen  keiner  besonderen  Bewilligung  der  Kammern.
Erörterung  und  Deckung  des  Staatsbedarfs  durch  die

Stände.

8  97.  Die  Stände  haben  die  Verpflichtung,  für  Aufbringung  des  ordentlichen
und  außerordentlichen  Staatsbedarfs  durch  Aussetzung  der  hierzu  erforderlichen
Deckungsmittel  zu  sorgen.  Sie  haben  dagegen  die  Befugnis,  hierbei  die  Notwendigkeit,
  Zweckmäßigkeit  und  Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen  und  deshalb  Erinnerungen  zu
machen,  auch  sich  sowohl  wegen  der  Annahme  der  angesetzten  Summen,  als  über
die  Art  der  Deckung,  die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen  die  Abgaben
und  Leistungen  auf  Personen  und  Gegenstände  zu  legen  und  zu  verteilen  sind,  sowie
über  die  Dauer  und  Erhebungsweise  zu  entschließen.
Staatshaushaltsplan  und  Rechnungsablegung.

$  982.  Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115  der  Verfassungsurkunde)  wird
den  Ständen  eine  genaue  Berechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe  in  der  vorletzten

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1861  $  2.

3  D.h.  $  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  =  Verfassungsurkunde  $  89;  $  5  daselbst  =  Verfassungsurkunde
  $  103  Abe.  1—B5;  $  6  daselbst  (geändert  durch  Gesetz  vom  27.  November  1860)
=  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  6  und  7;  $  8  daselbst  =  Verfassungsurkunde  $  105.

3  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  3in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  3.  Dezember

1868  Ziffer  III  vor  „$  123°.