I.  Europa.  383  22.  Sachsen.

Finanzperiode  und  ein  Voranschlag  des  Staatsbedarfs!  für  die  zwei  nächstfolgenden

Jahre  nebst  den  Vorschlägen  zu  dessen  Deckung  möglichst  bald  nach  Eröffnung  des

Landtags  mitgeteilt.

Mitteilung  von  Erläuterungen  und  Rechnungen  an  die
Stände.

&amp;  99.  Um  beides  beurteilen  zu  können,  werden  ihnen  sowohl  von  der  obersten
Staatsbehörde,  als  auch,  auf  ihren  Antrag,  von  den  betreffenden  Departementschefs,
die  nötigen  Erläuterungen  gegeben,  sowie  Rechnungen  und  Belege  mitgeteilt  werden.

Ansätze  für  geheime  Ausgaben  können  dabei  nur  insoweit  vorkommen,  als  eine
schriftliche,  von  mindestens  drei  verantwortlichen  Ministerialvorständen  kontrasignierte
  Versicherung  des  Königs  bezeugt,  daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten
des  Landes  stattgefunden  habe  oder  stattfinden  werde.

Ständische  Erklärung  über  den  aufzubringenden  Staatsbedarf.


$  100.  Nach  pflichtmäßiger  genauer  Prüfung  der  gedachten  Berechnungen,
Übersichten  und  Unterlagen,  haben  die  Stände  über  den  danach  aufzubringenden
Bedarf  ihre  Erklärung  an  den  König  gelangen  zu  lassen.  Insofern  sie  hierbei  auf  Verminderung
  der  verlangten  Summen  antragen,  muß  dieses  unter  bestimmter  und  ausführlicher
  Nachweisung  der  Gründe  dazu,  sowie  der  Gegenstände,  bei  welchen,  und
der  Art  und  Weise,  wie,  ohne  Hintansetzung  des  Staatszwecks,  Ersparnisse  gemacht
werden  können,  geschehen.

Verfahren,wenndieKammernüberdieBewilligunggeteilt
sind.
$  101.  Sind  die  beiden  Kammern  bei  der  Abstimmung  über  die  Bewilligung
geteilt,  so  tritt,  zum  Zwecke  einer  Vereinigung,  das  $  131  vorgeschriebene  Verfahren
  ein.

Verbot,  die  Bewilligung  an  fremde  Bedingungen  zu  knüpfen.

&amp;$  1022.  Die  ständische  Bewilligung  darf  nicht  an  die  Bedingungen  geknüpft
werden,  welche  nicht  das  Wesen  oder  die  Verwendung  der  Bewilligung  unmittelbar
betreffen.

Verfahren,  wennüberdieBewilligungeine  Vereinigungmit
den  Ständen  nicht  erfolgt®.

$  103.  Die  von  den  Ständen  nach  $  100  der  Verfassungsurkunde  an  die  Regierung
  gelangenden  Anträge  und  die  Gründe,  auf  welchen  sie  beruhen,  werden  auf
das  reiflichste  erwogen,  auch,  soweit  es  nur  mit  dem  Staatswohle  vereinbar  ist,  jederzeit
  berücksichtigt  werden.

In  dem  Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,  die  Stände  hingegen
auf  deshalb  ihnen  geschehene  Eröffnung  und  anderweite  Beratung  die  Bewilligung  in
dem  verlangten  Maße  wiederholt  ablehnen  wollten,  nicht  minder  in  dem  Falle,  wenn

!  Gesetz,  den  Stastshaushalt  betr.,  vom  1.  Juli  1904.
?  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1861  $  4.
®  Abs,  1—5  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1861  $  6.