I.  Europa.  384  22.  Sachsen.

der  Landtag  noch  vor  erfolgter  definitiver  Erklärung  über  die  Bewilligung  aufgelöst
wird,  läßt  der  König  die  Auflagen  für  den  notwendigen  Staatsbedarf,  insofern  sie  nicht
ausdrücklich  nur  für  einen  vorübergehenden,  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  sind,
nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  durch  die  oberste  Staatsbehörde  mittels  einer  in
das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  aufzunchmenden  Verordnung  auf  ein  Jahr  ausschreiben
  und  erheben.

In  dem  zu  erlassenen  Ausschreiben  wird  der  besonderen  Natur  desselben  gedacht
und  Beziehung  auf  diesen  Paragraphen  des  Gesetzes  genommen.

Ein  solches  verlängertes  Ausschreiben  kann  jedoch  nur  auf  ein  Jahr  erlassen
werden,  weshalb  der  König  längstens  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  einen
anderweiten  Landtag  einberufen  wird.

Die  Bewilligung  wird  übrigens  nur  dann  als  abgelehnt  betrachtet,  wenn  in  einer
der  beiden  Kammern  mindestens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden  für  die  Ablehnung
gestimmt  haben.

(Gesetz  vom  27.  November  1860?  $  1.)  Geht  die  Bewilligungsfrist  vor  erfolgter
neuer  Bewilligung  zu  Ende,  ohne  daß  einer  der  im  $  5  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851
vorgeschenen  Fälle?  eingetreten  und  ohne  daß  von  der  Staatsregierung  die  Vorlage
des  Budgets  gegen  die  Bestimmung  $  3  des  vorgedachten  Gesetzes?  verzögertworden
ist,  so  werden  die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben,  insofern  sie  nicht.  ausdrücklich
nur  füreinenvorübergehenden,  bereitserreichtenZweck  bestimmtsind,  nochaufein  Jahr,
vorbehaltlich  der  Bewilligung  des  Ausgabebudgets,  in  der  bisherigen  Weise  forterhoben.

(Gesetz  vom  27.  November  1860  $  2).  Diese  Forterhebung  darf  jedoch  ohne
ständische  Zustimmung  nur  dann  erfolgen,  wenn  außer  den  $  1  gedachten  Voraussetzungen
  auch  noch

a.  der  Landtag  mindestens  sieben  Wochen  vor  Ablauf  der  Bewilligungsfrist
einberufen  und  ihm  alsbald  nach  seiner  Eröffnung  cin  Gesetz  über  provisorische  Forterhebung
  der  Steuern  vorgelegt,  die  Genehmigung  dieses  Gesetzes  aber  bis  vierzehn
Tage  vor  Ablauf  der  Bewilligungsfrist  entweder  verweigert  worden  oder  doch  nicht
erfolgt  ist,  oder  aber

b.  die  Verhältnisse  eine  rechtzeitige  Einberufung  oder  den  Zusammentritt  der
Kammern  durchaus  unmöglich  machen,  welche  Unmöglichkeit  vor  den  Kammern
nachträglich  zu  rechtfertigen  ist.

Form  der  Ausschreiben.
$  1045.  Mit  Ausnahme  der  in  den  $$  1,  2,  5,  6  und  8  dieses  Gesetzes®  erwähnten

Fälle  soll  in  den  Ausschreiben,  welche  Landesabgaben  betreffen,  die  Bewilligung

ı  Durch  dieses  Gesetz  wurde  $  6  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851,  der  dem  $  103  der  Verfassungsurkunde
  einen  6.  Absatz  angefügt  hatte,  aufgehoben  und  durch  neue  Bestimmungen  ersetzt.

%  Vgl.  Abs.  1—5  und  Anm.  1.

s  Vgl.  Verfassungsurkunde  $  98.

s  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  7.

°  D.h.  $  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  =  Verfassungsurkunde  $  89;  $  2  daselbst  =  Verfassungsurkunde
  $  96;  $  5  daselbst  =  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  1—5;  $  6  daselbst  (geändert
durch  Gesetz  vom  27.  November  1860)  =  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  6  und  7;  $  8  daselbst
=  Verfassungsurkunde  $  105.  ,