I.  Europa.  385  22.  Sachsen.

der  Kammern  besonders  erwähnt  werden,  ohne  welche  weder  die  Einnehmer  zur

Einforderung  berechtigt,  noch  die  Untertanen  zur  Entrichtung  verbunden  sind.

Verfahren,  wenn  schleunige  finanzielle  Maßregeln  erforderlich
  sind.

$  1051.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehn  gültig  gemacht  werden.

Wenn  in  außerordentlichen,  dringenden  und  unvorhergeschenen  Fällen  schleunige
finanzielle  Maßregeln  erfordert  werden,  zu  welchen  an  sich  die  Zustimmung  der  Stände
notwendig  ist,  so  ist  eine  außerordentliche  Ständeversammlung  einzuberufen.

Sollten  jedoch  die  Verhältnisse  eine  rechtzeitige  Einberufung  oder  auch  den
Zusammentritt  der  Kammern  durchaus  unmöglich  machen,  so  darf  der  König,  unter
Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  beratenden  Vorstände  der  Ministerialdepartements,
das  zu  Deckung  des  außerordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich  Nötige  provisorisch
verfügen,  auch  erforderlichenfalls  ausnahmsweise  ein  Anlehn  aufnehmen;  es  sind
aber  die  getroffenen  Maßregeln  sobald  als  irgend  möglich  der  Ständeversammlung,
und  spätestens  bei  dem  .nächsten  ordentlichen  Landtage,  vorzulegen,  um  deren  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  bewirken,  auch  ist  selbiger  über  die  Verwendung
der  erforderlich  gewesenen  Summen  Nachweisung  zu  geben.

Reservefonds.

$.106.  Um  die  Regierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  Hilfsmitteln  zu  versehen,  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  in  das  Budget
aufgenommen  und  jedesmal  bewilligt  wird.

Staatsschuldenkasse.

$  107.  Zu  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  besteht  eine  besondere
Staatsschuldenkasse,  welche  unter  die  Verwaltung  der  Stände  gestellt  ist?.

Diese  Verwaltung  wird  durch  einen  ständischen  Ausschuß,  mit  Hilfe  der  von
ihm  ernannten  und  vom  Könige  bestätigten  Beamten,  geführt.  Er  hat  auch  bei  erfolgender
  Auflösung  der  zweiten  Kammer  seine  Geschäfte  bis  zu  Eröffnung  der  neuen
Ständeversammlung  und  erfolgter  Wahl  eines  neuen  Ausschusses  fortzusetzen.

Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,  von  dem  Zustande
der  Kasse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Jahresrechnungen  über  dieselbe  werden  von  der  obersten  Rechnungsbehörde
geprüft  und  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115)  den  Ständen  zur  Erinnerung
und  Justifikation  vorgelegt.  Nach  erfolgter  Justifikation  wird  das  Resultat  der
Rechnungen  im  Namen  der  Stände  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

10.  Verhältnis  der  Stände  in  bezug  auf  das  Staatsgut  und
auf  das  Fideikommiß  des  Königlichen  Hauses.
Die  Stände  sind  verpflichtet  und  berechtigt,  über  die  Erhaltung  des  Staatsguts
und  des  Königlichen  Hausfideikommisses  in  dem  $$  18  und  20  angegebenen  Maße
zu  wachen.

i  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  8.
®  Gesetz,  die  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  vom  29.  September  1834;
geändert  durch  die  Gesetze  vom  3.  November  1848  und  vom  18.  Januar  1882.

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