I.  Europa.  386  22.  Sachsen.

11.  Petitionsrecht  der  Stände.

$  109.  Die  Stände  haben  das  Recht,  in  bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Gegenstände,  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge
in  der  geeigneten  Form  vorzulegen.

Hierzu  gehören  auch  Anträge  auf  Abstellung  wahrgenommener  Gebrechen  in  der
Landesverwaltung  oder  Rechtspflege.

Ebenso  ist  jedes  einzelne  Mitglied  der  Stände  befugt,  seine  auf  dergleichen
Gegenstände  sich  beziehenden  Wünsche  und  Anträge  in  seiner  Kammer  vorzubringen.
Diese  entscheidet,  ob  und  auf  welche  Weise  selbige  in  nähere  Erwägung  gezogen  werden
sollen.  Nimmt  sie  sich,  infolge  der  geschehenen  Erörterung,  der  Sache  an,  so  hat  sie
den  Beitritt  der  andern  Kammer  zu  veranlassen,  indem  selbige  nur  in  Übereinstimmung
beider  Kammern  an  den  König  gebracht  werden  kann.

12.  Deren  Recht  der  Beschwerde.

$  110.  Beschwerden  gegen  die  oberste  Staatsbehörde  und  einzelne  Vorstände
von  Ministerialdepartements  ($  41)  über  die  Anwendung  der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung
  und  Rechtspflege  kann,  insofern  sich  deshalb  nicht  beide  Kammern  zu
vereinigen  vermögen,  auch  jede  Kammer  allein  anbrigen.

Zu  Begründung  solcher  Beschwerden  ist  $  43  die  Kontrasignatur  aller  Verordnungen
  und  andern  Ausfertigungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  König
eigenhändig  unterzeichnet,  angeordnet.

Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe  Vernachlässigungen  der  den  Ministerialdepartements
  untergeordneten  Staatsdiener  können  nur  dann  Gegenstand  ständischer
Beschwerde  werden,  wenn  der  dadurch  unmittelbar  Verletzte  bei  dem  betreffenden
Departement  vergebens  Klage  geführt  oder  sonst  die  gesetzlichen  Vorschritte  getan
  hat.

Recht  der  Stände,  Beschwerden  der  Untertanen  anzunehmen.


$  111.  Die  Stände  können  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen,  nicht  aber
Deputationen  von  Körperschaften  annehmen.  Findet  sich,  daß  eine  solche  Beschwerde
  noch  nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  dem  betreffenden
Ministerialdepartement  gelangt  und  daselbst  ohne  Abhilfe  geblieben  sei,  so  bleibt
sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle,  und  wenn  den  Ständen  die  Beschwerde
  begründet  erscheint,  bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen,  selbige  entweder
an  das  betreffende  Departement  oder  die  oberste  Staatsbehörde  abzugeben,  oder  zu
ihrer  eigenen  Sache  zu  machen  und,  nach  vorgängiger  Diskussion  in  beiden  Kammern,
dem  Könige  zur  geeigneten  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  Die  erfolgte  Abstellung
solcher  Beschwerden,  oder  das  Ergebnis  der  Erörterung  wird  ihnen  eröffnet  werden.

13.  Königliche  Sanktion  der  ständischen  Beschlüsse  in

Landesangelegenheiten.
$  112.  Alle  ständischen  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des  Landes
Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,  der  ausdrücklichen  Sanktion  des

Königs.